Steueroasen-Abwehrgesetz
Das Bundeskabinett hat am 31.03.2021 den Entwurf des „Steueroasen-Abwehrgesetzes“ beschlossen.
Die Bundesregierung geht damit gegen Steuerhinterziehung, Steuervermeidung und unfairen Steuerwettbewerb durch Steueroasen vor.
Ziel des Steueroasen-Abwehrgesetzes ist es, über Staatsgrenzen hinweg für mehr Steuergerechtigkeit zu sorgen. Nicht kooperative Staaten und Steuergebiete (Steueroasen) sollen durch gezielte Abwehrmaßnahmen dazu angehalten werden, internationale Standards im Steuerbereich umzusetzen und Steuervermeidung zu verhindern. Personen und Unternehmen sollen dadurch davon abgehalten werden, Geschäftsbeziehungen in diesen Steueroasen fortzusetzen oder neu aufzunehmen.
Mit dem „Steueroasen-Abwehrgesetz“ geht die Bundesregierung über die von der EU aufgestellten Mindestanforderungen hinaus. Der Gesetzentwurf enthält folgende Abwehrmaßnahmen:
-
Verbot des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs
Aufwendungen aus Geschäftsvorgängen mit Bezug zu Steueroasen können steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden. -
Verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung
Es greift eine verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung, wenn in einer Steueroase eine sog. Zwischengesellschaft ansässig ist. Unternehmen können so Steuerzahlungen nicht mehr umgehen, indem sie Einkünfte auf eine Gesellschaft in einer Steueroase verlagern, weil sämtliche aktive und passive Einkünfte der Zwischengesellschaft der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen. -
Verschärfte Quellensteuermaßnahmen
Zudem kommen verschärfte Quellensteuermaßnahmen zur Anwendung, wenn beispielsweise Zinsaufwendungen an in Steueroasen ansässige Personen geleistet werden. Damit wird die beschränkte Steuerpflicht von in Steueroasen ansässigen Personen auf bestimmte Einkünfte (insbesondere für sämtliche Finanzierungsentgelte) erweitert, die außerdem dem Steuerabzug nach § 50a Einkommensteuergesetz unterworfen werden. -
Maßnahmen bei Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen
Bei Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen sollen Steuerbefreiungen und Vorschriften in Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eingeschränkt bzw. versagt werden, wenn diese Bezüge von einer Körperschaft geleistet werden, die in einer Steueroase ansässig ist, oder Anteile an einer in einer Steueroase ansässigen Gesellschaft veräußert werden.
Der im Entwurf angelegte und sachgerechte Maßnahmenmix ermöglicht, dass passgenau an die unterschiedlichen Sachverhalte angeknüpft wird. Dadurch kann das Gesetz breite Wirkung entfalten. Gleichzeitig wird durch die im Gesetzentwurf vorgesehene Ausgestaltung der Abwehrmaßnahmen sichergestellt, dass auf den jeweiligen Geschäftsvorgang stets die passende Abwehrmaßnahme Anwendung findet.
Wieder ein neues Gesetz, aber alte Gesetze bleiben UNGÜLTIG
Statt ungültige Gesetze, wie z.B. das „Umsatzsteuergesetz“ zu bereinigen, wird im Land der Steuergesetze wieder einmal ein neues Gesetz beschlossen. Dabei wird die „Nichtigkeit“ eines so wichtigen Gesetze wie dem Umsatzsteuergesetz einfach ignoriert. mehr…
Quelle: Bundesministerium der Finanzen; Pressemitteilung vom 31.03.2021