Wer in Deutschland eine Urkunde oder einen Vertrag aus einem anderen Land vorlegt, benötigt in den meisten Fällen zum Nachweis der Echtheit, eine „offizielle“ Bestätigung aus dem Herkunftsland. Im internationalen Rechtsverkehr wird das durch eine sogenannte „diplomatische Beglaubigung oder Legalisation“ oder einer anderen Beglaubigungs- oder Legalisationsform nachgewiesen.
Die „Apostille“ ist die Beglaubigungs- oder Legalisationsform, die zwischen den Vertrags- oder Mitgliedstaaten des multilateralen Übereinkommens Nummer 12 der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht im Jahre 1961 eingeführt wurde.
Halbwahrheiten zur Apostille & Co
Umgangssprachlich wird die Apostille in der Regel für ein Dokument gehalten. Eine „Apostille“ ist aber (nur) die (Über-)Beglaubigung eines Dokumentes, welches z.B. von einer öffentlichen Stelle oder einem Notar ausgestellt wurde. Am Beispiel der LIMITED könnte das z.B. ein „Certificate of Fact“ oder ein „Certificate of good Standing“ ausgestellt vom Registrar of Companies (Companies House) sein.
Die für eine LIMITED benötigte „Apostille“ – ausgestellt durch das britische Aussenministerium – bestätigt in diesem Fall, dass dieses „Certificate“ ein offizielles britisches Dokument ist. Die Apostille wird in der Regel auf die Rückseite des zu beglaubigenden Dokumentes aufgeklebt und bestätigt dadurch die Echtheit des umseitigen offiziellen britischen Dokuments.
LTD & APOSTILLE in Deutschland
Eine „Apostille“ – also die Beglaubigung von Dokumenten – einer neu gegründeten LTD , wird in Deutschland in der Regel für die Anmeldung der Zweigniederlassung beim zuständigen deutschen Handelsregister benötigt.
Wann benötigen Sie eine Apostille?
In manchen Fällen wird von Banken eine „Apostille“ bei der Eröffnung eines Geschäftskontos für eine LTD angefordert.
bei Änderungen der Organe (Directorwechsel etc.), oder , wird
Von Handelsregistern (Rechtspfleger / Richter) bei Änderungen der Organe einer LTD oder bei Rechtsgeschäften ( Kauf von Grundstücken etc.) wenn ein aktueller Vertretungsnachweis gefordert ist. Dieser muss belegen, dass der – handelnde – Director die LTD (Limited) zum Zeitpunkt der Handlung auch tatsächlich vertreten darf. Dieser Nachweis soll in der Regel nicht älter als 6 Wochen sein. Unsere Erfahrung hat gezeigt, dass es in Deutschland zwei Optionen gibt, diesen Nachweis zu führen:
Bei dieser Option bestätigt der von uns beauftragte – deutsche – Notar, durch persönliche Einsichtnahme in das zentrale englische Handelsregister (Companies House) nach § 21 BnotO, das er sich persönlich davon überzeugt hat, dass der benannte Director in dieser Limited (LTD) eingetragen ist. Hierfür werden die Zugangsdaten der Company für den Online-Service des Companies House benötigt. Mit Hilfe dieser Option kann der Vertretungsnachweis innerhalb von 24h erfolgen, was zu einer zügigeren Eintragung bzw. Änderung führt.