Der Bundestag hat am 13. Dezember 2018 den Gesetzentwurf inklusive Entschließung verabschiedet und der Bundesrat hat bereits am 14. Dezember auf die Einlegung des Einspruchs verzichtet. Die Gesetzesänderung hat damit das Gesetzgebungsverfahren absolviert.
Hintergrund der Gesetzesänderung ist die nach wie vor unklare innenpolitische Lage in Großbritannien rund um die Abwicklung des BREXIT. Mit den neuen Vorschriften soll Unternehmen in bestimmten englischen Rechtsformen, die ihren Sitz in Deutschland haben, ein erleichterter Wechsel in das deutsche Recht ermöglicht werden.
Gesellschaften in der Rechtsform der sog. LTD (LIMITED) (private company limited by shares) und solche in der Rechtsform der „PLC“ (public limited company) drohen mit dem Wirksamwerden des BREXIT ihre Rechtsfähigkeit zu verlieren. Das kann für die Gesellschafter gravierende Folgen haben. Diese können im Ernstfall eine persönliche Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen auch für Altschulden der Gesellschaft bedeuten.
Die Gesetzesänderung öffnet die zusätzliche Möglichkeit grenzüberschreitender Verschmelzungen von bestimmten Kapitalgesellschaften (EU/EWR) in eine deutsche Personengesellschaft. So ist die Möglichkeit gegeben, sich unter Nutzung eines Verschmelzungsverfahrens in eine Kommanditgesellschaft (KG) umzuwandeln. Das kann auch eine GmbH & CO KG oder eine UG & CO KG sein. Letztere bietet den Vorteil, dass bis zum BREXIT nicht das Mindestkapital von 25.000 € aufgebracht werden muss, das für eine GmbH-Gründung erforderlich ist.
Darüber hinaus wird eine Übergangsvorschrift bei Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften des Vereinigten Königreichs in eine Rechtsform deutschen Rechts eingeführt. Die Anmeldung der Eintragung der Verschmelzung zum Handelsregister muss dann spätestens nach zwei Jahren erfolgen.
01.08.2018 – Seit dem 23. Juni 2016 ist klar:
Die Briten verlassen die EU
Zweifelsohne würde ein BREXIT mannigfaltige Probleme nach sich ziehen. Zahlreiche Unternehmen auch in Deutschland prüfen bereits, welche Folgen ein möglicher BREXIT für ihr Geschäft hätte. Eine für die Praxis grundsätzlich bedeutsame Frage ist, wie sich ein BREXIT auf den Status der in Deutschland ansässigen Gesellschaften in englischer Rechtsform auswirkt. Dies betrifft vor allem die in Deutschland weit verbreitete LTD – Limited Company, die der deutschen UG (haftungsbeschränkt) oder mit der GmbH vergleichbar ist, sowie die Limited Liability Partnership (LLP) als eine haftungsbeschränkte Personengesellschaft. Diese Gesellschaften können bislang ihren Verwaltungssitz in Deutschland nehmen, ohne dass sie aus Sicht des hiesigen Internationalen Privatrechts den gesellschaftsrechtlichen Status einer LTD oder LLP verlieren.
Seit der Centros-Entscheidung des EuGH v. 9.3.1999 – Rs. C-212/97, ist es ständige Rechtsprechung, dass die EU-Mitgliedstaaten den Zuzug von Gesellschaften aus anderen Mitgliedsstaaten nicht beschränken dürfen. Dies folgert der EuGH aus der Niederlassungsfreiheit. Daher wird insoweit die sog. Gründungstheorie angewendet, wonach sich die Rechtsverhältnisse einer Gesellschaft nach der Rechtsordnung ihres Gründungsstaates bestimmen. Gleiches gilt für Gesellschaften aus Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), die nicht Mitglied der EU sind, also Island, Liechtenstein und Norwegen.
Demgegenüber werden hierzulande ansässige Gesellschaften aus Drittstaaten nur dann anerkannt, wenn mit diesen Staaten besondere völkerrechtliche Abkommen bestehen, wie etwa mit den USA (Art. 25 Abs. 5 des Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 29.10.1954, BGBl. II 1956, 487; in Kraft seit 14.7.1956, BGBl. II 1956, 763).
Verlegt aber etwa eine Gesellschaft Schweizerischen Rechts ihren Verwaltungssitz nach Deutschland, wird ihr die Anerkennung in Deutschland versagt. Denn im Verhältnis zur Schweiz gilt nach der Rechtsprechung des BGH nach wie vor die sog. Sitztheorie (BGH v. 27.10.2008 – II ZR 158/06. Danach richtet sich der rechtliche Status einer Gesellschaft nach dem Recht, das am tatsächlichen Verwaltungssitz der Gesellschaft gilt.
Da eine nach ausländischem Recht verfasste haftungsbeschränkte Gesellschaft nicht die Anforderungen erfüllt, die das deutsche Recht an eine vergleichbare inländische Rechtsform stellt, werden Gesellschaften aus Drittstaaten, die ihren Verwaltungssitz nach Deutschland verlegen, von der deutschen Rechtsordnung in der Regel als GbR oder OHG angesehen – mit der Folge, dass für ihre Gesellschafter eine unbeschränkte Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern gilt.
Die Anerkennung einer LTD oder einer LLP hängt demnach im Falle eines BREXIT davon ab, auf welcher Basis die EU-Staaten die Beziehungen zu Großbritannien fortführen: Wird Großbritannien – nur – Vertragsstaat des EWR, wären die in Deutschland ansässigen LTD und LLP nicht gefährdet. Wird Großbritannien jedoch kein Vertragsstaat des EWR, würden die Rechtformen der LTD und LLP in Deutschland nur anerkannt bleiben, wenn entsprechende Abkommen mit Großbritannien geschlossen werden.
Damit stellt sich für betroffene Unternehmen die Frage, ob eine bereits existierende LTD oder LLP auch ohne Abkommen mit Großbritannien eine Art Bestandsschutz in Deutschland reklamieren kann. Denn anderenfalls würde ein zwangsweiser Wechsel in die Rechtsform der GbR oder OHG drohen.
Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, ob und inwieweit ganz allgemein das Vertrauen in den Bestand der Niederlassungsfreiheit für britische Staatsbürger geschützt wäre. Für die fortdauernde Anerkennung bereits existierender LTD und LLP spricht, dass es zu den Grundprinzipien unserer Rechtsordnung gehört, dass die Wirksamkeit von einmal getätigten Dispositionen und Rechtshandlungen – hier also die Etablierung einer LTD oder LLP in Deutschland – nicht durch eine Änderung der Rechtslage wieder entzogen werden darf.
Völlig unbestritten dürfte diese Position jedoch nicht sein. Unternehmen, die sich auf diese Rechtsunsicherheit nicht einlassen möchten, sind daher gut beraten, über einen Rechtsformwechsel in eine deutsche – oder europäische – Rechtsform nachzudenken, wenn der Verwaltungssitz der Gesellschaft in Deutschland bleiben soll. Dies kann auch deshalb ratsam sein, weil mit dem Wegfall der rechtlichen Anerkennung steuerliche Risiken verbunden sind. Muss z.B. eine in Deutschland aktive LTD künftig nicht mehr als (britische) Kapitalgesellschaft, sondern als (deutsche) Personengesellschaft gewürdigt werden, droht nicht nur laufend die Anwendung von anderen Besteuerungsgrundsätzen. Vielmehr droht auch eine massive Besteuerung des „Rechtsformwandels“ selbst.