Haben Sie Probleme mit Ihrer GmbH?
Droht die Zahlungsunfäfhigkeit / Drohende
Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung?
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welche Haftungsprobleme
Ihnen als Geschäftführer drohen !
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Probleme erkennen und lösen
Es gibt drei Insolvenzgründe:
Als Geschäftsführer sind Sie verpflichtet, spätestens(!) drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht – meistens sind das die Amtsgerichte – zu stellen. Diese Pflicht gilt genauso, wenn die GmbH überschuldet ist oder droht, zahlungsunfähig zu werden.
Ein Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind sowohl die Gläubiger der GmbH, allen voran in aller Regel die Sozialversicherungsträger, die Finanzverwaltung oder auch Großgläubiger, als auch die GmbH als Schuldnerin selbst, vertreten durch ihren Geschäftsführer.
Wenn die GmbH mehrere Geschäftsführer hat, ist jeder(!) von ihnen – völlig unabhängig vom Ressort oder von seiner „Vorbildung“ oder seinem Vertretungsumfang – verpflichtet, beim Vorliegen der Gründe den Insolvenzantrag zu stellen. Diese Pflicht kann nicht (!) delegiert werden, und zwar weder auf andere (Mit-)Geschäftsführer noch Prokuristen noch Steuerberater oder Anwälte.
Zahlungsunfähigkeit ist gegeben, sobald die GmbH nicht (mehr) in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Die Zahlungsunfähigkeit wird dadurch festgestellt, dass die fälligen und ernsthaft eingeforderten sowie durchsetzbaren Geldschulden der vorhandenen Liquidität gegenübergestellt werden.
Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (§ 17 Abs. 2 Insolvenzordnung). Die Zahlungsunfähigkeit ist dann nach außen in Erscheinung getreten, z.B. durch Nichtzahlung sofern die GmbH nur vorübergehend ihre Verbindlichkeiten nicht erfüllen kann, z.B. weil sich bei ihr selbst der Eingang von Außenständen verzögert hat. In einem solchen Fall spricht man von einer Zahlungsstockung. Bei Zahlungsstockung muss kein Insolvenzantrag gestellt werden.
Es ist in der Praxis teilweise sehr(!) schwierig, eine (noch andauernde) Zahlungsstockung von einer drohenden oder bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit zu unterscheiden, z.B. wenn Großkunden ihrerseits mit der Insolvenz zu kämpfen haben.
Eine reine Zahlungsstockung liegt vor, falls der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die benötigten Mittel zu leihen. Dafür erscheinen drei Wochen erforderlich, aber auch ausreichend (Bundesgerichtshof/BGH vom 24.5.2005 – IX ZR 123/04).
Beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners weniger als 10 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen. Es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als 10 % erreichen wird.
Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners 10 % oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist.
Nach§ 18 Insolvenzordnung (InsO) ist es für einen GmbH-Geschäftsführer ebenfalls ein Grund, den Antrag auf Insolvenzeröffnung zu stellen, wenn die GmbH droht zahlungsunfähig zu werden. Das ist dann der Fall, falls sie voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die Zahlungsverpflichtungen, die sie hat, dann zu erfüllen, wenn diese fällig werden.
Anders als bei der Antragspflicht wegen Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit ist der Geschäftsführer beim Vorliegen drohender Zahlungsunfähigkeit zwar berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, einen Insolvenzeröffnungsantrag zu stellen. Dies wirft Probleme auf, falls mehrere Geschäftsführer vorhanden sind. Grundsätzlich ist im Falle der drohenden Zahlungsunfähigkeit ein Insolvenzantrag von sämtlichen Geschäftsführern gemeinschaftlich zu stellen (§ 18 Abs. 3 InsO).
Wird der Antrag nicht von allen Geschäftsführern gemeinschaftlich gestellt, so ist er nur zulässig, wenn der oder die antragstellenden Geschäftsführer zur Vertretung berechtigt sind und der Eröffnungsgrund von ihnen glaubhaft gemacht wurde (§ 15 Abs. 2 Satz 1 InsO).
Natürlich kann der Geschäftsführer, sobald er die Gefahr einer sich abzeichnenden Illiquidität erkannt hat, Gegenmaßnahmen ergreifen. So kann er beispielsweise versuchen, Gläubiger zu einer Stundung zu bewegen.
Denn Stundungen beseitigen die Fälligkeit von Verbindlichkeiten. Solche Stundungsvereinbarungen können – und sollten, bevor man an ‚fremde‘ Gläubiger geht, zu allererst mit den eigenen Gesellschaftern, die Gläubiger der GmbH sind und deren Forderungen fällig sind oder bald werden, vereinbaren. Aber auch mit Mitarbeiter können Stundungsvereinbarungen, beispielsweise über einen Teil ihrer Entgeltforderungen geschlossen werden, um die drohende Zahlungsunfähigkeit zu verhindern.
Überschuldung liegt vor, sofern das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (§ 10 Abs. 2 Insolvenzordnung).
Eine Unterbilanz liegt vor, wenn nach Verrechnung mit den offenen Rücklagen in der Bilanz mindestens ein Verlust in Höhe des halben gezeichneten Kapitals (= Stammkapital) vorliegt. Von einer Unterbilanz spricht man also, falls der Saldoposten zwischen Aktiva und Passiva auf der „falschen Seite“ der Bilanz, also nicht auf der Passiv-, sondern auf der Aktivseite steht (§ 268 Abs. 3 Handelsgesetzbuch). Diesen Verlust muss der Geschäftsführer sofort den Gesellschaftern anzeigen (§ 49 Abs. 3 GmbH-Gesetz). Eine Unterbilanz wird auch als buchmäßige Überschuldung bezeichnet.
Die buchmäßige Überschuldung ist für den Geschäftsführer ein unbedingter Anlass, einen Überschuldungsstatus zu erstellen oder erstellen zu lassen. Beim Überschuldungsstatus werden nicht die Bewertungsregeln wie beim Jahresabschluss angewendet, sondern die Vermögensgegenstände und auch die Schulden der GmbH werden nach Zeitwerten (Marktpreise) angesetzt. Der Überschuldungsstatus ist regelmäßig fortzuführen, bis die Überschuldung beseitigt ist.
Für Kapitalgesellschaften ist die Überschuldung ein Insolvenzgrund. Wer trotz bestehender Überschuldung keine Insolvenz anmeldet, macht sich strafbar und haftet den Neu-Gläubigern für deren vollen Schaden.
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