Zahlungsunfähigkeit

Zahlungsunfähigkeit

Ein Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (§ 17 Insolvenzordnung).

Neben der drohenden Zahlungsunfähigkeit der zweite Fall, in dem der Geschäftsführer einer GmbH einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens – spätestens innerhalb von 3 Wochen – stellen muss, um sich nicht selbst strafbar zu machen und um der persönlichen Haftung zu entgehen.

Richtungweisend für das Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.05.2005, Az.: IX ZR 123/04. Eine GmbH ist zahlungsunfähig, wenn sie nicht in der Lage ist, bei Fälligkeit die gegen sie bestehenden Forderungen auszugleichen.

Lediglich bei vorübergehender Zahlungsunfähigkeit spricht man von Zahlungsstockung und ein Insolvenzantrag ist noch nicht erforderlich. Die Geschäftsführung sollte diese Situation aber sehr aufmerksam beobachten, da die Grenze zwischen Zahlungsstockung und Zahlungsunfähigkeit sehr dünn ist.

Konkret liegt Zahlungsunfähigkeit nach Ansicht des Bundesgerichtshofs vor, wenn innerhalb von 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsstockung nicht mindestens 90 % der offenen Verbindlichkeiten ausgeglichen werden können.

Norm:

§§ 17, 18 Insolvenzordnung

§§ 64 und 84 GmbHG


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