Vorgründungsgesellschaft
Diese entsteht, sobald sich die Gründer (Gesellschafter) entschließen, sich zusammenzutun, um durch Gründung einer GmbH einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen.
Hierbei handelt es sich regelmäßig um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Zweck allein auf die Gründung einer Gesellschaft gerichtet ist. Sie endet daher mit Abschluss des notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrags gem. § 2 GmbHG bzw. Feststellung der Satzung gem. § 23 AktG (Zweckerreichung der GbR i.S.d. § 726 BGB).
Besteht ausnahmsweise bereits zu diesem Zeitpunkt der Gesellschaftszweck in dem Betrieb eines Handelsgewerbes, so liegt keine GbR, sondern eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) i.S.d. § 105 HGB vor. Demnach haften die Gesellschafter der Vorgründungsgesellschaft uneingeschränkt mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten.
Die Vorgründungsgesellschaft ist strikt von der Vorgesellschaft zu trennen. Rechte und Verbindlichkeiten müssen, wenn sie in die Vorgesellschaft und später in die zu gründende Gesellschaft übergehen sollen, durch besonderes Rechtsgeschäft auf die Vorgesellschaft übertragen werden.