Vorgesellschaft

Vorgesellschaft

Generell entsteht bei jeder Gründung einer Körperschaft in dem Zeitraum zwischen Abschluss des entsprechenden Vertrags und der Eintragung in das entsprechende Register, z. B. dem Handelregister, eine Vorgesellschaft. Neben der Vor-GmbH kann dies beispielsweise auch eine Vor-AG oder ein Vor-Verein sein, je nach Rechtsform der zu gründenden Körperschaft.

Von der Vor-GmbH spricht man daher in dem Zeitrahmen zwischen Unterschrift unter dem notariellen Gesellschaftsvertrag, der Satzung, und Eintragung der GmbH in das Handelsregister. Synonym werden die Begriff „GmbH in Gründung“, „GmbH i. G.“ verwendet.

Der früher herrschende Streit über die Frage der Rechtsnatur der Vorgesellschaft und damit der Vor-GmbH ist zwischenzeitlich beigelegt. Die Vorgesellschaft ist danach eine Organisationsform eigener Art (sui generis). Sie ist als Gesamthandsgemeinschaft zumindest teilrechtsfähig. Das kommt daher, dass sie einerseits bereits körperschaftliche Strukturen aufweist und andererseits durch ihren Geschäftsführer als Vertretungsorgan handlungsfähig ist. Auf die Vorgesellschaft sind die Regelungen der GmbH anwendbar, soweit diese die Eintragung nicht voraussetzen. Die Parteifähigkeit in einem laufenden Prozess besteht auch nach Aufgabe der Eintragungsabsicht weiter, wenn die Gesellschaft durch einen Prozessbevollmächtigten (Rechtsanwalt) vertreten wird und dieser ursprünglich ordnungsgemäß bevollmächtigt wurde. Die Vorgesellschaft ist grundbuch- und firmenrechtsfähig. Die Vor-GmbH wird durch die (späteren) Geschäftsführer der GmbH vertreten.

Zu den Haftungsfolgen: Gründerhaftung