Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)

Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)

Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA), die bei einer Betriebsprüfung festgestellt wird, kann für eine GmbH existenziell gefährlich werden, da Nachzahlungen auf Körperschaftssteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer und ggf. Zinsen fällig werden können. Denkbar ist eine vGA immer dann, wenn die GmbH Zahlungen an Gesellschafter oder nahe Verwandte leistet. Gesetzlich definiert ist die vGA nicht, die Rechtsprechung hat aber folgende Kriterien festgelegt:

  • Die Zahlung ist durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Das ist insbesondere der Fall, wenn Fremde Leistungen dieser Art nicht oder nicht in dieser Höhe bekommen würden.
  • Dadurch vermindert sich das Vermögen der Gesellschaft oder wird zumindest nicht gemehrt (typisches Beispiel. die GmbH gewährt einem Gesellschafter ein zinsloses Darlehen und verzichtet somit auf Zinseinnahmen).
  • Das steuerpflichtige Ergebnis der GmbH wird so vermindert.
  • Es gibt keine nachweisbaren Beschluss über die Gewinnverwendung, der diese Zahlung legitimiert.

Typische Fälle, in denen eine vGA vorliegen kann, sind z. B.:

  • Gewährung von Darlehen der Gesellschaft an Gesellschafter,
  • überzogene Geschäftsführervergütung,
  • Dienstwagenregelungen,
  • zu hohe oder formell nicht einwandfreie Pensionszusagen,
  • Reisekosten,
  • unübliche Überstunden- und Feiertagsvergütungen,
  • Tantiemenzahlungen.

Auswirkungen der vGA

Auf Seiten der GmbH erhöht eine vGA rückwirkend den Gewinn und damit die Steuerlast. Beim Gesellschafter wird eine Lohnzahlung in eine Gewinnausschüttung umqualifiziert. Für den Gesellschafter verringert sich dadurch in der Regel die steuerliche Belastung, weil auf die Zahlung nur noch das Halbeinkünfteverfahren bzw. ab 2009 in der Regel die pauschale Abgeltungssteuer von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer angewendet wird. Die Umqualifizierung erfolgt auch, wenn entsprechende Steuerbescheide bereits bestandskräftig geworden sind.

Norm:

§ 32a KStG