Unterbilanz

Unterbilanz

Eine Unterbilanzsituation liegt vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft unter die Stammkapitalziffer gesunken ist. Zahlungen an Gesellschafter sind dann nach § 30 GmbHG unzulässig und müssen ggf. zurückgezahlt werden. Der Geschäftsführer kann in dieser Situation persönlich haften, wenn ihn an der Auszahlung ein Verschulden trifft.

Wenn eine Unterbilanzsituation zum Zeitpunkt der Handelsregistereintragung vorliegt, so haften die Gesellschaftsgründer entsprechend ihrer übernommen Anteile für den offenen Betrag, der zur Auffüllung des Gesellschaftsvermögens bis zur Stammkapitalziffer erforderlich ist. Diese Haftung der Gesellschafter nennt man Unterbilanzhaftung.

Norm:

§§ 30, 31 GmbHG