Umwandlung

Die in der EU-Verschmelzungsrichtlinie geregelten grenzüberschreitenden Umwandlungen sind in dem neu eingefügten Zehnten Abschnitt (§§ 122a bis 122l) des geänderten UmwG (vom 19.4.2007, BGBl I 2007, 542) umgesetzt. Die Neuregelungen gelten ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes im BGBl (d.h. seit 25.4.2007). Die gesellschaftsrechtliche Verschmelzungsrichtlinie (Richtlinie 2005/56/EG vom 26.10.2005, Abl. EG L 310 vom 25.11.2005, 1) ist im Zusammenhang mit der Änderung der steuerlichen EG-Fusionsrichtlinie verabschiedet worden. die bis Ende 2007 in nationales Recht umzusetzen war.

Der Begriff der grenzüberschreitenden Umwandlung / Verschmelzung ist in § 122a UmwG grundsätzlich offen formuliert. Eine grenzüberschreitende Verschmelzung ist zur Zeit zwischen den in § 122b UmwG genannten (in- und ausländischen) Kapitalgesellschaften möglich. An einer grenzüberschreitenden Verschmelzung können sich nur Kapitalgesellschaften i.S.d. Art. 2 Nr. 1 der EU-Verschmelzungsrichtlinie beteiligen (§ 122b Abs. 1 UmwG), die eine Rechtspersönlichkeit besitzen und über ein Gesellschaftskapital verfügen, das allein für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet, und die nach dem für sie maßgebenden innerstaatlichen Recht Bestimmungen i.S.d. Publizitätsrichtlinie zum Schutz der Gesellschafter und Dritter einhalten müssen. Das trifft nach deutschem Recht für Kapitalgesellschaften zu. 

Eine ausländische Kapitalgesellschaft kann nur dann als verschmelzungsfähige Gesellschaft an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligt sein, wenn sie nach dem Recht eines Mitgliedstaats der EU/EWR gegründet wurde und ihren Satzungssitz oder ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der EU/EWR hat.