Überschuldung

Überschuldung

Neben der Zahlungsunfähigkeit der zweite Fall, in dem der Geschäftsführer einer GmbH – spätestens innerhalb von 3 Wochen – einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen muss, um sich nicht selbst strafbar zu machen und um der persönlichen Haftung zu entgehen.

Die Feststellung der Überschuldung ist nicht ganz einfach. Indizien für eine Überschuldung sind eine rechnerische Überschuldung in der Handelsbilanz und aufgelaufene Verluste, die nicht durch das Anlagevermögen gedeckt sind. Festgestellt wird Überschuldung in einem dreistufigen Verfahren:

1. Stufe: Zur Feststellung der Überschuldung wird eine Sonderbilanz erstellt und dabei das GmbH-Vermögen so bewertet, als würde es verkauft werden.

2. Stufe: Reicht das so bewertete Vermögen nicht zur Erfüllung der Verbindlichkeiten, so wird jetzt eine Fortführungsprognose erstellt. Dabei werden zusätzlich Faktoren wie Auftragslage, Vorliegen eines Unternehmenskonzepts und erfolgreicher Finanzplanung für mind. 2 Jahre bewertet.

3. Stufe: Fällt diese Prognose positiv aus, so wird eine zweite Sonderbilanz mit erhöhten (Fortführungs-) Verkehrswerten errechnet. Liegt jetzt immer noch ein niedrigerer Betrag als die Summe der Verbindlichkeiten vor, ist die GmbH überschuldet.

Norm:

§ 19 Insolvenzordnung

§§ 64 und 84 GmbHG