Sozialversicherungspflicht (Geschäftsführer)
Sozialversicherungspflicht (Geschäftsführer)
Grundsätzlich ist ein Geschäftsführer einer GmbH wie ein Angestellter zu behandeln, unterliegt also der Sozialversicherungspflicht in der Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Dabei ist zunächst unbeachtlich, ob der Geschäftsführer gleichzeitig auch Gesellschafter ist (Gesellschafter-Geschäftsführer) oder ob es sich um einen Fremdgeschäftsführer handelt.
Die Versicherungspflicht besteht allerdings nicht, wenn der Geschäftsführer über mehr als 50 % der Geschäftsanteile verfügt. Es handelt sich dann um einen sogenannten beherrschenden Gesellschafter, da er die Geschicke der GmbH weitgehend wie ein Selbstständiger lenken kann. Bei einem Anteil von unter 50 % kann ein maßgeblicher Einfluss mit der Folge der Versicherungsfreiheit bestehen, wenn in der Satzung für den betreffenden Gesellschafter-Geschäftsführer Sperrminoritäten vorgesehen sind. Auch während der Gründungsphase besteht keine Sozialversicherungspflicht, diese tritt ggf. mit Eintragung im Handelregister ein.
Auch Gesellschafter-Geschäftsführer, deren Geschäftsanteil so gering ist, dass sie keinen maßgeblichen Einfluss ausüben können, können in Einzelfällen von der Sozialversicherungspflicht befreit sein. Entscheidend ist dann, ob das Gesamtbild der Tätigkeit eher einem abhängig beschäftigten Arbeitnehmer oder einem Selbstständigen entspricht. Für eine Vergleichbarkeit mit einem Selbstständigen (Versicherungsfreiheit) sprechen u. a. folgende Indizien:
- Weisungsfreiheit hinsichtlich Zeit, Ort und Dauer der Tätigkeit;
- der Geschäftsführer verfügt als Einziger über Branchenkenntnisse.
Weitere Erleichterungen bei der Beurteilung der Versicherungsfreiheit gibt es für Geschäftsführer in einer Familien-GmbH, die gleichzeitig Familienmitglied sind.
Fremdgeschäftsführer sind in der Regel in der Sozialversicherung pflichtversichert.
Sicherheit über den versicherungsrechtlichen Status gibt eine Statusfeststellung durch die Deutsche Rentenversicherung (Bund). Der entsprechende Antrag kann im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung-bund.de gefunden werden. Durch eine rechtzeitige Statusfeststellung kann vermeiden werden, dass durch eine Betriebsprüfung Nachforderungen ausgelöst werden.