Selbstkontrahierung § 181 BGB
Selbstkontrahierung § 181 BGB
Das Selbstkontrahieren gehört zur Gruppe der so genannten Insichgeschäfte und liegt vor, wenn jemand ein Rechtsgeschäft entweder im eigenen Namen oder im Namen eines von ihm Vertretenen mit sich selbst als Vertreter eines Dritten abschließt zum Beispiel, wenn der Vormund einer pflegebedürftigen Person deren Schmuck an sich selbst verkauft. Auch wenn ein Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft Eigentum der Gesellschaft an sich selbst verkauft, fällt dies unter den Begriff des Selbstkontrahierens.
Solche Geschäfte sind in der Regel untersagt (§ 181 BGB), allerdings gibt es einige Ausnahmen. Außerdem ist es durch vertragliche Vereinbarungen möglich, bei Übernahme einer Vollmacht die Regelungen des § 181 auszunehmen.