Prokura

Vollmacht, die nur vom Inhaber eines Handelsgeschäftes oder seinem gesetzlichen Vertreter durch ausdrückliche Erklärung erteilt werden kann. Sie ermächtigt zu allen gerichtlicher, und außergerichtlichen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes regelmäßig mit sich bringt. Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ermächtigt die P. nur dann, wenn die Vertretungsmacht ausdrücklich darauf erstreckt wird.