Prokura – GmbH
Prokura
Die Prokura ist eine besondere Form der Vollmacht. Der Inhaber der Prokura wird als Prokurist bezeichnet und fügt seiner Unterschrift die Buchstaben „pp“ oder „ppa“ hinzu. Die Prokura wird vom Inhaber eines Handelsgeschäfts erteilt, im Falle der GmbH durch die Gesellschafterversammlung, § 46 Nr. 7 GmbHG. Sie wird sodann in das Handelsregister eingetragen. Ebenso ist der jederzeit mögliche Widerruf einzutragen. Die Prokura kann damit nur ausdrücklich erteilt werden.
Eine Übertragung auf Dritte ist nicht möglich.
Sie berechtigt im Außenverhältnis grundsätzlich zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtshandlungen, die der Betrieb des Unternehmens mit sich bringt. Ausgenommen sind die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken durch Hypotheken, Grundschulden usw.
Durch ausdrückliche Erklärung kann die Prokura auch auf diese Geschäfte erweitert werden.
Dritten – also Geschäftspartnern usw. – gegenüber ist die Prokura nicht beschränkbar.
Der Prokurist hat allerdings evtl. in Innenverhältnis zur GmbH zu beachten, dass seine Prokura eingeschränkt ist. Verstößt er gegen diese Beschränkungen, so ist das fragliche Geschäft zwar grundsätzlich wirksam, der Prokurist aber der GmbH gegenüber schadenersatzpflichtig.
Die Prokura kann als Gesamtprokura oder Filialprokura (auch als Niederlassungsprokura bezeichnet) erteilt werden. Bei der Gesamtprokura erfolgt die Erteilung der Prokura an mehrere Personen gemeinschaftlich. Diese können nur gemeinsam handeln. Durch die Filialprokura erfolgt eine Beschränkung der Prokura auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen der GmbH.
Norm:
§§ 48 – 53 GmbHG