Bezeichnung für die Aktien eines Unternehmens, das sich durch überdurchschnittliches langfristiges Ertragspotential auszeichnet. Kennzeichnend für Wachstumswerte sind innovative Produktpolitik, hoher Aufwand für Forschung und Entwicklung und erfolgreiche Expansion auf neuen Märkten.

Die Wall Street

– ist eine Straße in Manhatten (New York), in der die „New York Stock Exchance (NYSE)“ ansässig ist. „Wall Street“ wird im Börsenjargon häufig als Synonym für den US-Kapitalmarkt und insbesondere für den Aktienmarkt gebraucht.

Eine von einer Aktiengesellschaft emittierte Anleihe (Schuldverschreibung), die dem Inhaber das Recht verbrieft, sie zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem festgelegten Verhältnis in Aktien der betreffenden AG umzutauschen, d.h. zu wandeln (vgl. § 221 AktG). Damit bietet die Wandelanleihe einerseits den Vorteil der festen Verzinsung und andererseits die Möglichkeit, Aktionär der AG zu werden. Es besteht nur das Recht, nicht aber die Pflicht, die Anleihe in Aktien zu wandeln.

Wandlungsbedingungen

Die Wandlungsbedingungen legen die Umstände der Wandlung von Wandelanleihen in Aktien fest. Insbesondere ist geregelt, wie viele und welche Aktien (z.B. Stamm- oder Vorzugsaktien) erworben werden können, zu welchem Zeitpunkt die Wandlung möglich ist und welcher Wandlungspreis zu entrichten ist.

Zuzahlung, die der Inhaber einer Wandelanleihe zu leisten hat, wenn er diese in Aktien wandeln möchte. Der Wandlungspreis ist in den Wandlungsbedingungen festgelegt und kann fixiert oder variabel sein. Zum Beispiel kann er in Abhängigkeit von Dividendenzahlungen oder dem Kurswert der Aktie innerhalb eines in den Wandlungsbedingungen festgelegten Rahmens schwanken.

Bezeichnung für Optionsscheine.

Ein Wertpapier verbrieft eine Forderung, ein Sachenrecht oder eine Beteiligung einer Kapitalgesellschaft in Form einer Urkunde. Die Urkunde dient als Nachweis und Sichtbarmachung des Rechtes, das auch nur mit dieser durchgesetzt werden kann. Somit handelt es sich bei der Verbriefung um ein privates Recht. Ein Wertpapier wird in der Regel dann herausgegeben, um Forderungen und Warenbestände zu finanzieren sowie kurzfristige Verbindlichkeiten zu erfüllen. Der Kaufpreis eines Wertpapieres errechnet sich aus

dem Nominalwert    x    dem Zinssatz in Prozent p.a.    x    der Laufzeit gemessen nach den tatsächlichen Tagen  /  360 Tage    x    100

Wertpapiere, die Effekten sind (Sammelbezeichnung für vertretbare Wertpapiere – die nach Gattung, Stückzahl oder Nennwert bestimmt werden – mit einem Ertragsanspruch), sind an der Börse handelbar. Der Ertragsanspruch ergibt sich, da Effekten in der Regel der Kapitalanlage dienen. Effekten sind beispielsweise Aktien, Anleihen, Pfandbriefe etc.

Die Verbriefung von Geldanforderungen werden schuldrechtliche Wertpapiere genannt. Es handelt sich hierbei um ein verzinsliches Wertpapier, bei dem der Inhaber einen Zinsertrag erhält. Zu den schuldrechtlichen Wertpapieren zählen z.B.

  • die Anleihe
  • der Scheck
  • der Sparbrief
  • der Wechsel

Wird der Besitz und das Recht an Sachen verbrieft, so handelt es sich hierbei um ein sachenrechtliches Wertpapier, das verzinslich ist und dessen Inhaber ebenso einen Zinsertrag erhält. Zu den sachenrechtlichen Wertpapieren zählen z.B.

  • der Hypothekenbrief
  • der Grundschuldbrief

Wird die Mitgliedschaft in einem Verein in Form einer Aktie verbrieft, so spricht man von Mitgliedschaftspapieren. Dem Inhaber wird dabei kein Zinsertrag ausgezahlt, sondern eine Dividende, die nicht konstant ist.

Wertpapierkennnummer (WKN)

Die Wertpapierkennnummer dient zur Identifizierung und Unterscheidung von Wertpapieren. Die Identifikation erfolgt über eine sechsstellige Ziffern- und Buchstabenkombination, die durch Hinzufügen von drei voranstehenden Nullen zur deutschen National Securities ldentifying Number (NSIN) wird.

 

Refinanzierungsmöglichkeit eines Kreditinstitutes bei der Deutschen Bundesbank durch Verkauf von Wertpapieren mit Rückkaufsverpflichtung (Wertpapierpensionsgeschäft). Die Laufzeit beträgt bis zu 60 Tagen. Der hierfür festgesetzte Zinssatz wird neben dem Diskont- und Lombardsatz als der dritte Leitzins bezeichnet.

Wettbewerbsverbot

Beschränkung einer Person in ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit; Verbot, zugunsten eines anderen Unternehmens im gleichen Geschäftszweig tätig zu werden. Ein gesetzliches W. besteht für den Handlungsgehilfen und den Vorstand der AG. Das gilt entsprechend für den Geschäftsführer der GmbH. Das W kann aber auch durch Zustimmung des Aufsichtsrates oder bei einer GmbH durch entsprechende Klauseln im Gesellschaftsvertrag aufgehoben sein.