Die Verschmelzung (Fusion) ist eine der Umwandlungsarten, die das UmwG für die Reorganisation von Gesellschaften zur Verfügung stellt. Der Begriff der Verschmelzung ist in § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 UmwG rechtsformneutral definiert. Danach ist eine Verschmelzung durch die Zusammenführung zweier oder mehrerer Rechtsträger auf einen übernehmenden Rechtsträger gekennzeichnet, wobei das ganze Gesellschaftsvermögen des/der übertragenden Rechtsträger(s) durch Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetzes übergeht und dieser übertragende Rechtsträger dadurch ohne Liquidation (» Abwicklung einer Körperschaft) erlischt.

 

Der Verschuldungsgrad stellt ein Risikomaß dar, anhand dessen die Krisenanfälligkeit eines Unternehmens ermittelt werden kann. Darüber hinaus gibt die Kennzahl die Abhängigkeit eines Unternehmens von externen Gläubigem an. Ein niedriger Verschuldungsgrad steht dabei für ein geringes finanzwirtschaftliches Risiko.

                                                Fremdkapital

Verschuldungsgrad =    —————–

                                               Eigenkapital

Verwaltungssitz Deutschland

Die Steuererhebung erfolgt in Deutschland, vorausgesetzt, es finden keine steuerpflichtigen Umsätze in England statt.

Sonderform der Namensaktie. Zur Übertragung der vinkulierten Namensaktie ist auch die Zustimmung der Aktiengesellschaft erforderlich.

Schwankungsbreite des Kurses innerhalb einer bestimmten Zeit. Je höher die Schwankungsbreite ist desto höher sind durch die Unruhe des Papiers Kurschancen und -risiken gegeben.

Der Kursverlauf der Wertpapierbörse vor Beginn der offiziellen Handelszeit (insbes. im IBIS-Handel) zeigt die voraussichtliche Tagestendenz an.

Vorgesellschaft

Generell entsteht bei jeder Gründung einer Körperschaft in dem Zeitraum zwischen Abschluss des entsprechenden Vertrags und der Eintragung in das entsprechende Register, z. B. dem Handelregister, eine Vorgesellschaft. Neben der Vor-GmbH kann dies beispielsweise auch eine Vor-AG oder ein Vor-Verein sein, je nach Rechtsform der zu gründenden Körperschaft.

Von der Vor-GmbH spricht man daher in dem Zeitrahmen zwischen Unterschrift unter dem notariellen Gesellschaftsvertrag, der Satzung, und Eintragung der GmbH in das Handelsregister. Synonym werden die Begriff „GmbH in Gründung“, „GmbH i. G.“ verwendet.

Der früher herrschende Streit über die Frage der Rechtsnatur der Vorgesellschaft und damit der Vor-GmbH ist zwischenzeitlich beigelegt. Die Vorgesellschaft ist danach eine Organisationsform eigener Art (sui generis). Sie ist als Gesamthandsgemeinschaft zumindest teilrechtsfähig. Das kommt daher, dass sie einerseits bereits körperschaftliche Strukturen aufweist und andererseits durch ihren Geschäftsführer als Vertretungsorgan handlungsfähig ist. Auf die Vorgesellschaft sind die Regelungen der GmbH anwendbar, soweit diese die Eintragung nicht voraussetzen. Die Parteifähigkeit in einem laufenden Prozess besteht auch nach Aufgabe der Eintragungsabsicht weiter, wenn die Gesellschaft durch einen Prozessbevollmächtigten (Rechtsanwalt) vertreten wird und dieser ursprünglich ordnungsgemäß bevollmächtigt wurde. Die Vorgesellschaft ist grundbuch- und firmenrechtsfähig. Die Vor-GmbH wird durch die (späteren) Geschäftsführer der GmbH vertreten.

Zu den Haftungsfolgen: Gründerhaftung

Diese entsteht, sobald sich die Gründer (Gesellschafter) entschließen, sich zusammenzutun, um durch Gründung einer GmbH einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen.

Hierbei handelt es sich regelmäßig um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Zweck allein auf die Gründung einer Gesellschaft gerichtet ist. Sie endet daher mit Abschluss des notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrags gem. § 2 GmbHG bzw. Feststellung der Satzung gem. § 23 AktG (Zweckerreichung der GbR i.S.d. § 726 BGB).

Besteht ausnahmsweise bereits zu diesem Zeitpunkt der Gesellschaftszweck in dem Betrieb eines Handelsgewerbes, so liegt keine GbR, sondern eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) i.S.d. § 105 HGB vor. Demnach haften die Gesellschafter der Vorgründungsgesellschaft uneingeschränkt mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten.

Die Vorgründungsgesellschaft ist strikt von der Vorgesellschaft zu trennen. Rechte und Verbindlichkeiten müssen, wenn sie in die Vorgesellschaft und später in die zu gründende Gesellschaft übergehen sollen, durch besonderes Rechtsgeschäft auf die Vorgesellschaft übertragen werden.

Die Vorrats-GmbH

– ist eine GmbH, die ausschließlich zu dem Zweck gegründet wurde, dem späteren Erwerber den langwierigen Eintragungsprozess einer GmbH und die damit verbundenen Haftungsrisiken einer „GmbH in Gründung“ abzunehmen. Die Vorrats-GmbH wird, nachdem diese eingetragen wurde als „leere Hülle“ an den Gründer – der diese Gesellschaft dann zur Aufnahme einer Geschäftstätigkeit nutzt – verkauft. Bis zum Kauf durch den neuen Gesellschafter, ist diese Gesellschaft noch nie einer Geschäftstätigkeit nachgegangen, was so auch im Kaufvertrag bestätigt und garantiert wird. Eine Vorrats-GmbH ist bei COMPANIES24 innerhalb eines Tages – 24h – einsatzbereit. Vorrats-GmbH kaufen

Die Vorratsgesellschaft ist ein „unternehmensloses“ Rechtssubjekt, das durch die Handelsregister-Eintragung als juristische Person entstanden ist. Der neue Rechtsträger ist ohne Unternehmen rechtlich existent und nur zu dem Zweck der Weiterveräu-ßerung als „Rechtshülle“ gegründet. Bei der Veräußerung muss die Funktion als Vor-ratsgesellschaft – auch gegenüber dem Handelsregister – offen gelegt werden.