Die Unionsmarke ist eine Marke, also eine Bezeichnung für Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens. Die Eintragung einer Unionsmarke in das Register für Unionsmarken vermittelt dem Markeninhaber einen Markenschutz innerhalb des Binnenmarkts der Europäischen Union. Damit wird mit einem einzigen Eintragungsverfahren beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) ein einheitlicher Markenschutz erreicht.

UNLIMITED

Die britische unLIMITED hat im Gegensatz zur LIMITED keine Endung. Kann bei Gründung oder Namenswechsel später jedoch jeden beliebigen Zusatz wie GmbH, OHG etc. verwenden. In diesem Fall ist der Zusatz Bestandteil der „Firma

Unterbilanz

Eine Unterbilanzsituation liegt vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft unter die Stammkapitalziffer gesunken ist. Zahlungen an Gesellschafter sind dann nach § 30 GmbHG unzulässig und müssen ggf. zurückgezahlt werden. Der Geschäftsführer kann in dieser Situation persönlich haften, wenn ihn an der Auszahlung ein Verschulden trifft.

Wenn eine Unterbilanzsituation zum Zeitpunkt der Handelsregistereintragung vorliegt, so haften die Gesellschaftsgründer entsprechend ihrer übernommen Anteile für den offenen Betrag, der zur Auffüllung des Gesellschaftsvermögens bis zur Stammkapitalziffer erforderlich ist. Diese Haftung der Gesellschafter nennt man Unterbilanzhaftung.

Norm:

§§ 30, 31 GmbHG

Unterbrechung des Aktienhandels zur Beruhigung der Märkte und um weitere erhebliche Kursstürze zu vermeiden. Die Unterbrechung des Aktienhandels wurde nach dem Börsen-crash vom Oktober 1987 eingeführt und beim Börsencrash vom Oktober 1997 am 27.10.1997 erstmals angewendet.

Unternehmensform

Die Unternehmensform sollte nach betriebswirtschaftlichen, steuerlichen, rechtlichen und gesellschaftlichen Kriterien erfolgen. Zur Wahl der Unternehmensform stehen

Bei der Wahl der Unternehmensform sollten Überlegungen angestrebt werden über

  • die Eintragung in das Handelsregister
  • die Höhe des zu erbringenden Eigenkapitals
  • das Risiko des unternehmerischen Vorhabens
  • die Haftungsbeschränkung
  • die Gründeranzahl in dem geplanten Unternehmen
  • die Führung des Unternehmens
  • die Kreditwürdigkeit
  • die Anzahl der Formalitäten

Die Erstellung eines Unternehmensplans ist für das Unternehmen ein wichtiges Mittel der Unternehmensplanung und damit für die Unternehmensführung. Der Unternehmensplan ist die schriftliche und systematische Darstellung der Unternehmensplanung und beleuchtet alle Parameter, die für den Erfolg des Unternehmens verantwortlich sind. Er ist aufzustellen und permanent zu aktualisieren. Der Unternehmensplan stellt gleichzeitig eine Analyse des Unternehmens und damit eine Dokumentation der Ausgangslage dar. Er ist damit auch eine Checkliste für die Frage „Wo steht das Unternehmen und wie fit ist es?“

Unternehmergesellschaft

– kurz UG, ist als existenzgründerfreundliche Variante der herkömmlichen GmbH mit dem MoMiG zum 01.11.2008 eingeführt worden. Für sie gelten die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (HGB) und damit die Verpflichtung zur gesetzlichen Buchführung (doppelte Buchführung samt Jahresbilanz), zur Gewerbesteuer und zur Körperschaftssteuer. Die Unternehmergesellschaft wird mit einem beurkundungspflichtigen Musterprotokoll gegründet, das den Gesellschaftsvertrag, die Gesellschafterliste und die Bestellung des Geschäftsführers vereint und zur Eintragung und Anmeldung beim Handelsregister eingereicht werden muss.

Im Rechtsverkehr ist darauf zu achten, dass die Unternehmergesellschaft mit den Rechtsformzusatz „(haftungsbeschränkt)“ geführt wird. Die Unternehmergesellschaft kann bereits mit einem Stammkapital von 1€ gegründet werden, muss danach jedoch durch Bildung von Rücklagen – in Form der Einbehaltung von 25% des Gewinns – ein Mindestkapital von 25.000 EUR erbringen um dadurch zur vollen GmbH zu werden. Es gelten die Haftungsregelungen des GmbH-Gesetzes.

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) wurde/wird auch gerne als „1-Euro-GmbH“ oder „Mini-GmbH“ bezeichnet.

Wer als Alleingesellschafter alle Anteile an einer GmbH hält und obendrein deren alleiniger Geschäftsführer ist, übersieht leicht, dass ihm die Gründung einer Gesellschaft nicht nur Vorteile bringt, sondern auch Pflichten. Allzu oft identifizieren sich geschäftsführende Alleingesellschafter so sehr mit ihrer GmbH, dass sie deren Charakter als eigenständige juristische Person völlig aus dem Auge verlieren. Sie entnehmen ihr zum Beispiel nach Belieben Kapital und verwenden es für private Zwecke. Das ist ihnen jedoch nicht ohne weiteres erlaubt. Da die GmbH juristisch betrachtet ein Fremder ist, ist ihr Vermögen auch für den Einmann-Gesellschafter fremdes Vermögen. Er darf seine grundsätzlich bestehende Vollmacht, über das Vermögen der Gesellschaft zu verfügen, also nicht missbrauchen. Wer dies nicht beachtet, sondern ,,seine,, GmbH zum Beispiel vollkommen ausplündert, begeht eine strafbare Untreue und riskiert, mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe belegt zu werden.

Bei Interesse siehe hierzu: § 266 StGB (Strafgesetzbuch), ,,Untreue,,