Selbstkontrahierung § 181 BGB

Das Selbstkontrahieren gehört zur Gruppe der so genannten Insichgeschäfte und liegt vor, wenn jemand ein Rechtsgeschäft entweder im eigenen Namen oder im Namen eines von ihm Vertretenen mit sich selbst als Vertreter eines Dritten abschließt zum Beispiel, wenn der Vormund einer pflegebedürftigen Person deren Schmuck an sich selbst verkauft. Auch wenn ein Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft Eigentum der Gesellschaft an sich selbst verkauft, fällt dies unter den Begriff des Selbstkontrahierens.

Solche Geschäfte sind in der Regel untersagt (§ 181 BGB), allerdings gibt es einige Ausnahmen. Außerdem ist es durch vertragliche Vereinbarungen möglich, bei Übernahme einer Vollmacht die Regelungen des § 181 auszunehmen.

 

Selbstkontrahierungsverbot

Nach § 181 BGB kann niemand Verträge schließen, auf denen er auf der einen Seite für sich selbst und auf der anderen Seite als Vertreter für jemand anderen handelt. Dadurch sollen Interessenkonflikte verhindert werden. Allerdings ist diese Regelung insbesondere bei Einpersonen-GmbH ein Hindernis. So darf der Geschäftsführer wegen § 181 BGB z. B. keine Änderung seines Geschäftsführervertrages vereinbaren. Er würde dabei auf der einen Seite für sich als Person und auf der anderen Seite als Vertreter der GmbH unterschreiben müssen. Daher wird die Wirkung des § 181 BGB in Satzungen von Einpersonen-GmbH ausgeschlossen. Diese Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot muss in das Handelsregister eingetragen werden.

Norm:

§ 181 BGB

Als Selbstständigkeit ist jede Arbeit anzusehen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis (= Anstellung) steht. Das bedeutet, dass Selbstständige eigenverantwortlich als Einzelperson oder als Miteigentümer agieren und nicht weisungsgebunden sind. Somit kann der Selbstständige Arbeitszeit, -ort und -dauer selbst bestimmen, trägt aber auch die rechtlichen Konsequenzen und Verantwortungen für sein unternehmerisches Handeln nach dem deutschen Handelsgesetzbuch. Unter anderem trägt er die Verantwortung dafür, dass er die Selbstständigkeit als Gewerbe angemeldet hat. Außerdem ist bei der Bildung einer Rechtsform (z.B. AG, GmbH, KG, OHG etc.) eine Eintragung in das Handelsregister unumgänglich. Ferner ist die Umsatz-, Einkommens– und Gewerbesteuer zu entrichten und zudem eine Selbstfinanzierung der Renten- und Krankenversicherung notwendig.