Secretary

Der Secretary ist für die Korrespondenz mit den englischen Behörden zuständig, jede Firma hat in England verschiedene Pflichten, die zu erfüllen sind darum kümmern sich in England traditionell der Company Secretary, werden die Plichten vernachlässigt können unter Umständen Bußgelder verhängt werden oder die Gesellschaft kann zwangsgelöscht werden. Die Besetzung eines Secretary ist für eine englische Limited rechtlich vorgeschrieben und wird durch den Director bestimmt, er stellt kein Organ der Limited dar, sondern ist als Verwalter tätig. Diese Tätigkeiten, werden meistens auch als Secretary Service bezeichnet und auch angeboten, der wesentliche Vorteil liegt in der Zeitersparnis, da man sich selbst nicht in die umfassende Thematik einarbeiten muss.

 

Kapital für die Finanzierung der Anfangsphase einer Unternehmensidee. Ist die Unternehmensidee ein High-Flyer, bestehen für den Eigenkapitalgeber erhebliche Chancen. Ist sie ein Flop, besteht die Gefahr des Totalverlustes.

Selbstkontrahierung § 181 BGB

Das Selbstkontrahieren gehört zur Gruppe der so genannten Insichgeschäfte und liegt vor, wenn jemand ein Rechtsgeschäft entweder im eigenen Namen oder im Namen eines von ihm Vertretenen mit sich selbst als Vertreter eines Dritten abschließt zum Beispiel, wenn der Vormund einer pflegebedürftigen Person deren Schmuck an sich selbst verkauft. Auch wenn ein Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft Eigentum der Gesellschaft an sich selbst verkauft, fällt dies unter den Begriff des Selbstkontrahierens.

Solche Geschäfte sind in der Regel untersagt (§ 181 BGB), allerdings gibt es einige Ausnahmen. Außerdem ist es durch vertragliche Vereinbarungen möglich, bei Übernahme einer Vollmacht die Regelungen des § 181 auszunehmen.

 

Selbstkontrahierungsverbot

Nach § 181 BGB kann niemand Verträge schließen, auf denen er auf der einen Seite für sich selbst und auf der anderen Seite als Vertreter für jemand anderen handelt. Dadurch sollen Interessenkonflikte verhindert werden. Allerdings ist diese Regelung insbesondere bei Einpersonen-GmbH ein Hindernis. So darf der Geschäftsführer wegen § 181 BGB z. B. keine Änderung seines Geschäftsführervertrages vereinbaren. Er würde dabei auf der einen Seite für sich als Person und auf der anderen Seite als Vertreter der GmbH unterschreiben müssen. Daher wird die Wirkung des § 181 BGB in Satzungen von Einpersonen-GmbH ausgeschlossen. Diese Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot muss in das Handelsregister eingetragen werden.

Norm:

§ 181 BGB

Als Selbstständigkeit ist jede Arbeit anzusehen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis (= Anstellung) steht. Das bedeutet, dass Selbstständige eigenverantwortlich als Einzelperson oder als Miteigentümer agieren und nicht weisungsgebunden sind. Somit kann der Selbstständige Arbeitszeit, -ort und -dauer selbst bestimmen, trägt aber auch die rechtlichen Konsequenzen und Verantwortungen für sein unternehmerisches Handeln nach dem deutschen Handelsgesetzbuch. Unter anderem trägt er die Verantwortung dafür, dass er die Selbstständigkeit als Gewerbe angemeldet hat. Außerdem ist bei der Bildung einer Rechtsform (z.B. AG, GmbH, KG, OHG etc.) eine Eintragung in das Handelsregister unumgänglich. Ferner ist die Umsatz-, Einkommens– und Gewerbesteuer zu entrichten und zudem eine Selbstfinanzierung der Renten- und Krankenversicherung notwendig.