Sacheinlage

Neben der Bareinlage kann ein Gesellschafter auch mit Sacheinlagen seine Verpflichtung zur Leistung der Stammeinlagen erfüllen. Zu den Sacheinlagen gehören

  • Grundstücke,
  • Fahrzeuge,
  • Maschinen,
  • Beteiligungen an anderen Unternehmen,
  • Nutzungs- und Lizenzrechte,
  • u.U. Forderungen gegen Dritte (Problem der Werthaltigkeit).

Voraussetzung für die Leistung von Sacheinlagen ist eine entsprechende Regelung in der Satzung der Gesellschaft. In dieser müssen sowohl der Betrag der Stammeinlage als auch der Gegenstand, der als Sacheinlage geleistet wird, genau bezeichnet sein.

Im Gegensatz zu Bareinlagen müssen Sacheinlagen von vornherein voll erbracht werden. Problematisch wird häufig die Wertfeststellung der Sacheinlage. Entscheidend ist der Wert zu dem Zeitpunkt, indem die Gesellschaft beim Handelsregister zur Eintragung angemeldet wird. Die Gesellschafter haben, wenn Sacheinlagen in der Satzung vorgesehen sind, in einem Sachgründungsbericht die für die Angemessenheit der Leistungen für Sacheinlagen wesentlichen Umstände darzulegen und beim Übergang eines Unternehmens auf die Gesellschaft die Jahresergebnisse der beiden letzten Geschäftsjahre anzugeben. Ist der tatsächliche Wert geringer als in der Satzung vorgesehen, so muss der zur Leistung verpflichtete Gesellschafter den Differenzbetrag als Bareinlage leisten.

Verdeckte Sacheinlage:

Wird eine Einlage nominell als Bareinlage, tatsächlich aber als Sacheinlage erbracht, handelt es sich um eine verdeckte Sacheinlage. Bislang wurde die Einlage als nicht geleistet gesehen. Sie musste immer vollständig noch einmal erbracht werden.

Die Gefahr wurde durch die GmbH-Reform entschärft: Wird festgestellt, dass eine Einlage als verdeckte Sacheinlage erbracht wurde, besteht die Einlageverpflichtung des Gesellschafters zwar grundsätzlich fort. Aber der Wert der Sacheinlage im Zeitpunkt der Anmeldung zum Handelsregister wird auf die vereinbarte Einlageschuld angerechnet. Voraussetzung: Ihre Werthaltigkeit wird vom betroffenen Gesellschafter nachgewiesen.

Norm:

§§ 5, 9, 19 GmbHG

Sägezahnmarkt

Damit wird der Kursverlauf einer Aktie bezeichnet, die heftigen Schwankungen im Seitwärtsbereich aufzeigt. Optisch erinnert der Kursverlauf an ein Sägeblatt.

Die Satzung ist als ein Gesellschaftsvertrag zu verstehen, die bei der Gründung einer Aktiengesellschaft notariell und gerichtlich festgestellt wird. Gemäß § 23 Abs. 3 AktG enthält die Satzung

  • die Firma und den Sitz der Gesellschaft
  • den Gegenstand des Unternehmens
  • die Höhe des Grundkapitals
  • die Nennbeträge der einzelnen Aktien und Zahl der Aktien jeden Nennbetrages
  • die Zahl der Vorstandsmitglieder oder die Regeln, nach denen diese Zahl bestimmt wird
  • die Form der Bekanntmachung
  • die Namensausstellung der Aktien
  • den Gründungsaufwand
  • die Sondervorteile einzelner Aktionäre
  • den eingezahlten Grundbetrag

Gemäß § 179 ff. AktG bedarf eine Satzungsänderung den Beschluss der Hauptversammlung.

Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn jemand zwar nach der zu Grunde liegenden Vertragsgestaltung selbstständige Dienst- oder Werksleistungen für ein fremdes Unternehmen erbringt, tatsächlich aber nichtselbstständige Arbeiten in einem Arbeitsverhältnis leistet. Dies hat zur Konsequenz, dass Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer zu zahlen sind.

Anhaltspunkte für Scheinselbstständigkeit sind:

  • Unmittelbare Weisungsbefugnis des Auftraggebers
  • Feste Arbeitszeiten (z.B. Schichtdienst etc.)
  • Reporting-Pflichten gegenüber dem Auftraggeber
  • Die feste Integration in Prozesse und sonstige Infrastruktur des Auftraggebers
  • Feste Bezüge
  • Urlaubsanspruch und/oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Die Schufa

– ist eine Wirtschaftsauskunftei deren Name sich aus den Kürzeln der „Sch“utzgemeinschaft „f“ür „a“llgemeine Kreditsicherung zusammensetzt. Die Schufa wurde einst als e.V. ( eingetragener Verein) gegründet und 2002 in die Schufa Holding AG umgewandelt. Die Aufgabe der „Schufa“ besteht in erster Linie in der elektronischen Sammlung und Ausgabe von Informationen zur Bonität, von Privatpersonen und seit einiger Zeit auch von Unternehmen.

Die „Schufa“ kann auf einen Datensatz von derzeit über 497 Millionen Einzeldaten zurückgreifen. Die Datenerfassung hat derzeit Informationen zu etwa drei Viertel aller in Deutschland lebenden Personen gespeichert. Von den jährlich ca. 102,9 Millionen bearbeiteten Anfragen zur Kreditwürdigkeit stammen ungefähr 1,5 Millionen Anträge von Bürgern, die ihre eigenen Daten einsehen wollen.

Das Schufa-System der Bonitätsprüfung entwickelte sich ursprünglich aus einem innovativen Konzept der Berliner städtischen Elektrizitäts-Aktiengesellschaft (BEWAG), das darauf beruhte, neben dem Strom auch Haushaltsprodukte, die in Raten abbezahlt werden konnten, zu verkaufen. Diese Ratenzahlung war jedoch nur für die regelmäßig zahlenden Stromkunden möglich. Aus dieser Idee geboren, gründete der Vorstand der BEWAG schließlich im Jahre 1927 die Schutzgemeinschaft für Absatzfinanzierung. Nach der Aufteilung der Bundes-Schufa e.V. in 13 Regionalgesellschaften im ehemaligen Westdeutschland fügte sie sich im Jahr 2002 unter dem neuen Dach „Schufa Holding AG“ wieder aus den Anteilen von acht Regionalgesellschaften zusammen. Die elektronische Datenerfassung besteht seit den 70er-Jahren des 20. Jahrhunderts.

Die Schufa-Klausel

– besagt, dass kundenbezogene Daten nur im Einverständnis mit dem jeweiligen Kunden an die Schufa weitergeleitet werden dürfen. Andere Datenfreigaben werden seit 2010 gemäß dem § 28a BDSG gehandhabt. Der Paragraph 28a besagt, dass die Daten im Falle eines gerichtlichen Urteils oder einer Vollstreckung an die Schufa übermittelt werden können. Dies gilt auch für Forderungen, die ausdrücklich vom Schuldner anerkannt wurden, sowie für nicht erfüllte Mahnungen, wenn diese dem Schuldner mindestens vier Wochen vor dem Schufa-Eintrag wenigstens zweimal schriftlich mitgeteilt wurden. Zu den gespeicherten Daten der Schufa gehören zudem Pfändungsschutzkonten, sowie Angaben aus amtlichen Bekanntmachungen und öffentlichen Verzeichnissen. Neben den allgemeinen Zahlen gibt es auch Einträge zu „Positiv-“ und vor allem zu „Negativmerkmalen“ bei Geschäftsbeziehungen, die sich nach dem vertragsmäßigen Verhalten richten.

Wer Hilfe bei Problemen mit der „Schufa“ benötigt, kann sich auf https://www.SchufaHelp.com informieren, welche Möglichkeiten der Bereinigung von „negativen Schufa-Einträgen“ bestehen.

Wenn bei einem Verbraucher (Unternehmer) ein sogenanntes NEGATIV Merkmal > ein „Schufa-Eintrag“ vorliegt, zeigt das dem Kredit- oder Leasinggeber, dass es in der Vergangenheit Zahlungsschwierigkeiten gab und in diesem Fall wird der Kredit- oder Leasingvertrag in der regel abgelehnt.

Schulter-Kopf-Schulter-Formation

Begriff aus der technischen Wertpapieranalyse. Formation des Charts mit zwei etwa gleich hoch liegenden Spitzen (Schultern) und einer dazwischenliegenden höheren Spitze (Kopf). Zeichen für einen Abwärtstrend, da die Formation auf erheblichen Widerstand stößt. Die umgekehrte Schulter-Kopf-Formation wird als Aufwärtstrend interpretiert.

Bezeichnung für eine Ertragslage eines Unternehmens, das weder Gewinn noch Verlust schreibt.

Kurseinbruch an der New Yorker Wallstreet vom 24.10.1929, der am Freitag, dem 25.10.1929, in Europa bekannt wurde. Der Schwarze Freitag leitete das Ende des langjährigen Konjunkturaufschwungs in den USA und die Weltwirtschaftskrise der 30er Jahre ein.

Länder, die durch ihre wirtschaftlichen Erfolge an der Schwelle zu den Industriestaaten stehen.