Vollmacht, die nur vom Inhaber eines Handelsgeschäftes oder seinem gesetzlichen Vertreter durch ausdrückliche Erklärung erteilt werden kann. Sie ermächtigt zu allen gerichtlicher, und außergerichtlichen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes regelmäßig mit sich bringt. Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ermächtigt die P. nur dann, wenn die Vertretungsmacht ausdrücklich darauf erstreckt wird.

Prokura

Die Prokura ist eine besondere Form der Vollmacht. Der Inhaber der Prokura wird als Prokurist bezeichnet und fügt seiner Unterschrift die Buchstaben „pp“ oder „ppa“ hinzu. Die Prokura wird vom Inhaber eines Handelsgeschäfts erteilt, im Falle der GmbH durch die Gesellschafterversammlung, § 46 Nr. 7 GmbHG. Sie wird sodann in das Handelsregister eingetragen. Ebenso ist der jederzeit mögliche Widerruf einzutragen. Die Prokura kann damit nur ausdrücklich erteilt werden.

Eine Übertragung auf Dritte ist nicht möglich.

Sie berechtigt im Außenverhältnis grundsätzlich zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtshandlungen, die der Betrieb des Unternehmens mit sich bringt. Ausgenommen sind die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken durch Hypotheken, Grundschulden usw.

Durch ausdrückliche Erklärung kann die Prokura auch auf diese Geschäfte erweitert werden.

Dritten – also Geschäftspartnern usw. – gegenüber ist die Prokura nicht beschränkbar.

Der Prokurist hat allerdings evtl. in Innenverhältnis zur GmbH zu beachten, dass seine Prokura eingeschränkt ist. Verstößt er gegen diese Beschränkungen, so ist das fragliche Geschäft zwar grundsätzlich wirksam, der Prokurist aber der GmbH gegenüber schadenersatzpflichtig.

Die Prokura kann als Gesamtprokura oder Filialprokura (auch als Niederlassungsprokura bezeichnet) erteilt werden. Bei der Gesamtprokura erfolgt die Erteilung der Prokura an mehrere Personen gemeinschaftlich. Diese können nur gemeinsam handeln. Durch die Filialprokura erfolgt eine Beschränkung der Prokura auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen der GmbH.

Norm:

§§ 48 – 53 GmbHG

Der Begriff Prokura setzt sich aus den beiden lateinischen Wörtern „pro“ (für) und „cura“ (Sorge) zusammen und bedeutet übersetzt so viel wie „für etwas Sorge tragen“.

Der Inhaber einer Prokura wird als Prokurist bezeichnet. Dieser hat eine umfangreiche geschäftliche Vertretungsmacht, die dazu autorisiert, ähnlich wie der Geschäftsführer, Geschäfte für das Unternehmen abzuwickeln. Eine Prokura muss ausdrücklich vom Geschäftsführer erteilt werden, dies kann mündlich oder auch schriftlich geschehen und muss außerdem im Handelsregister eingetragen werden. Ein Prokurist ist befugt, alle gewöhnlich anfallenden Geschäfte, insbesondere betriebliche Funktionen wie Produktion, Vertrieb, Einkauf oder Finanzierung zu tätigen. Er unterschreibt Verträge etc. mit „ppa. Frau/Herr XY“, die Abkürzung vor dem Namen steht für „pera prokura“.

Handlungen, die das Handlungsgeschäft als solches betreffen, sogenannte Grundlagen- und Prinzipalgeschäfte, sind jedoch von der Prokura ausgeschlossen.

Es gilt zwischen verschiedenen Arten der Prokura zu unterscheiden:

Die Einzelprokura: Sie wird an eine einzelne Person erteilt, hierdurch ist dieser Prokurist allein und umfassend vertretungsberechtigt.

Gesamtprokura: Sie berechtigt zwei oder mehr Personen zum gemeinschaftlichen Handeln, Verträge müssen von beiden Parteien unterzeichnet werden.

Filialprokura: Die Prokura ist im Falle einer Filialprokura auf eine bestimmte Geschäftsstelle begrenzt.

schriftliche Darstellung der wirtschaftlichen Grundlagen einer Beteiligung.

Haftung für unrichtige oder unvollständige Angaben in einem Prospekt.