Eigenkapital, das Unternehmen zur Entwicklung neuer Produkte oder Technologien, zur Stärkung der Kapitaldecke oder für Akquisitionen zur Verfügung gestellt wird. Es werden damit alle Finanzierungen vor dem Börsengang, speziell MBOs und MBIs, bezeichnet.
Seit 1999 können Privatpersonen, die in eine Zahlungsunfähigkeit geraten sind, durch eine Privatinsolvenz innerhalb von sechs Jahren wieder schuldenfrei werden. In diesen Jahren muss der Schuldner einen gesetzlich festgelegten Anteil seines Einkommens an einen Treuhänder abgeben, der das Geld wiederum anteilsmäßig an die Gläubiger weiterleitet. Die Voraussetzungen für ein sogenanntes Privatinsolvenzverfahren sind:
- Absolute Zahlungsunfähigkeit, der Schuldner kann seinen Verpflichtungen also nicht mehr nachkommen
- Nicht mehr als 20 Gläubiger sind zu bedienen
- Es dürfen keine Verbindlichkeiten aus einem Beschäftigungsverhältnis offen sein
Der Ablauf des Verfahrens kann in vier Schritte eingeteilt werden.
- Außergerichtlicher Einigungsversuch: Der Schuldner muss die Verbindlichkeiten bei den einzelnen Gläubigern erfragen und in einem Schuldenbereinigungsplan zusammentragen. Dann muss er versuchen, sich mit den Gläubigern außergerichtlich über eine Rückzahlung zu einigen. Sollte dieser Versuch scheitern, kann der Schuldner ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren beantragen.
- Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren: Ein Gericht prüft nun den Antrag und die Aussichten auf Erfolg. Wenn das Gericht an einen Erfolg glaubt, überreicht es den Gläubigern einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, dem diese vier Wochen lang widersprechen können
- Vereinfachtes Insolvenzverfahren: Wenn die bisherigen Bemühungen gescheitert sind, also die Mehrheit der Gläubiger auch das gerichtliche Schulden-bereinigungsverfahren abgelehnt hat, wird ein Insolvenzverfahren eröffnet. Infolgedessen wird ein Treuhänder eingesetzt, der mit der Verwaltung des Vermögens des Schuldners und dem anteilmäßigen Abtrag der Schulden bei den Gläubigern beauftragt wird
- Wohlverhaltensperiode: In dieser sechs Jahre dauernden Phase leitet der Treuhänder das pfändbare Einkommen des Schuldners an die Gläubiger weiter. Es wird nie das ganze Einkommen gepfändet, sondern immer nur ein festgelegter Anteil. Hat der Schuldner diese sechs Jahre überstanden, sich korrekt verhalten und reicht kein Gläubiger eine letzte Forderung ein, wird das Verfahren abgeschlossen und der Schuldner ist von allen Schulden, die er bis zu diesem Zeitpunkt hatte, endgültig befreit.
Irrtum: Nur Unternehmen können in die Insolvenz gehen.
Richtig ist: Auch Privatpersonen können Insolvenz anmelden und sich so von ihren Schulden befreien.
50 Allgemeines Privatrecht
Wie wohl jeder weiß, melden Unternehmen, die Pleite sind, Insolvenz an. Dass jedoch auch Privatpersonen die Möglichkeit haben , in die Insolvenz zu gehen, ist immer noch weitgehend unbekannt. Wer überschuldet ist und sich mit seinen Gläubigern nicht auf einen Schuldenbereinigungsplan einigen konnte, hat – in der Regel nur einmal im Leben – die Chance, sich über eine Verbraucherinsolvenz mit anschließender Restschuldbefreiung von all seinen Schulden zu befreien und noch einmal ganz von vorne anzufangen. Wer bei dieser Nachricht jetzt allerdings leuchtende Augen bekommt und in Gedanken schon Weltreisen bucht und Ferraris bestellt, der sollte sich darüber im Klaren sein, dass eine Verbraucherinsolvenz mit Restschuldbefreiung nicht jedem gewährt wird und eine sehr lange, harte Prüfung darstellt. Wer sie erfolgreich durchsteht, erlangt jedoch am Ende die ersehnte Schuldenfreiheit. Wem das Wasser derart bis zum Hals steht, dass er an eine Verbraucherinsolvenz denkt, der sollte sich zunächst an eine Schuldnerberatungsstelle oder an einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Dort erfährt man, ob ein Insolvenzverfahren und eine Restschuldbefreiung überhaupt in Betracht kommen. Stark vereinfacht kann man sagen, dass in der Praxis nur ehrliche, seriöse Schuldner die Chance erhalten, sich von ihren Restschulden zu befreien. Verschwenderisches Verhalten in der Vergangenheit, falsche Angaben bei Kreditanträgen oder gar Insolvenzstraftaten können das Aus bedeuten. Solche Schuldner bleiben auf ihren Schulden sitzen. Selbst wenn es sich jedoch um einen seriösen Schuldner handelt, muss er eine so genannte Wohlverhaltensperiode überstehen, um von seinen Restschulden befreit zu werden. Er muss sechs Jahre lang jede zumutbare Vollzeitstelle annehmen. Sein Einkommen muss er bis auf ein Minimum an einen Treuhänder abtreten. Etwaige Erbschaften muss er zur Hälfte abgeben. Der Treuhänder verteilt das abgeführte Geld anschließend an die Gläubiger. Sechs Jahre lang darf sich der Schuldner keine Verfehlungen leisten. Die kleinste Pflichtverletzung kann dazu führen, dass il1m am Ende die Restschuldbefreiung nicht gewährt wird. Der Schuldner muss zum Beispiel dem Insolvenzgericht jeden Wohnsitz- oder Arbeitsplatzwechsel unverzüglich mitteilen. Er darf kein Vermögen oder Einkommen verschweigen. Er darf keine Sonderzahlungen an einzelne Gläubiger leisten und muss dem Treuhänder jederzeit Auskunft über seine Arbeit, sein Vermögen oder Einkommen geben. Die Restschuldbefreiung wird auch versagt, wenn der Schuldner in einem Jahr so wenig Geld an den Treuhänder abführt, dass noch nicht einmal dessen Mindestvergütung gedeckt ist.
Kurz: Die Verbraucherinsolvenz mit Restschuldbefreiung ist ein sinnvoller letzter Rettungsanker nur für ehrliche Schuldner, die tatsächlich bereit sind, einige harte Jahre auf sich zu nehmen, um ihr Leben finanziell wieder in den Griff zu bekommen. Nur sie werden am Ende mit Schuldenfreiheit belohnt.
Bei Interesse siehe hierzu:
- 287 Ins0 (Insolvenzordnung), »Antrag des Schuldners«§ 290 Ins0, »Versagung der Restschuldbefreiung«§ 295 Ins0, »Obliegenheiten des Schuldners«