Handel der Wertpapiere am Parkett, also an der Präsenzbörse (im Gegensatz zur Computerbörse).

Die Parteifähigkeit einer Gesellschaft bestimmt sich im Bereich EU nach dem recht ihres Gründungsstaates. Da die Limited nach englischem Recht eine recht-und Parteifähige juristische Person ist, muss sie auch als solches in Deutschland anerkannt werden. Sie kann daher am Rechtsverkehr teilnehmen und ihre Rechte vor Gericht geltend machen.

Die Rechtsform der Partnergesellschaft (PartG) wird gemeinsam von Freiberuflern gewählt und gilt als natürliche Person. Auch wenn die PartG kein Handelsgewerbe betreibt, ist sie von ihrer Struktur her mit der OHG vergleichbar (siehe §§ 105-160 HGB, §§ 705-740 BGB). Der rechtliche Rahmen der PartG ist im PartGG, dem Gesetz über Partnerschafts-gesellschaften Angehöriger Freier Berufe, festgelegt.

Bei der Gründung sind mindestens zwei Personen erforderlich. Ein Partnerschaftsvertrag ist schriftlich festzuhalten und die PartG wird im Partnerschaftsregister eingetragen. Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich und die Buchführung ist vergleichsweise einfach. Nicht möglich ist eine reine Kapitalbeteiligung an der PartG.

Falls das Berufsrecht eines Partners eine besondere Zulassung erfordert, so ist diese vorzulegen. Der Name des Unternehmens muss mindestens den Namen eines Partners enthalten und den Zusatz „… & Partner“ aufführen. In der Regel haften alle Partner persönlich und gesamtschuldnerisch. In Sonderfällen, wenn ein Partner beispielsweise einen Auftrag in Eigenverantwortung fehlerhaft ausgeführt hat, haftet dieser alleine.

Bei den Passiva handelt es sich um die Summe des Kapitals, dass dem Unternehmen zur Verfügung gestellt wurde.