Der Begriff Prokura setzt sich aus den beiden lateinischen Wörtern „pro“ (für) und „cura“ (Sorge) zusammen und bedeutet übersetzt so viel wie „für etwas Sorge tragen“.

Der Inhaber einer Prokura wird als Prokurist bezeichnet. Dieser hat eine umfangreiche geschäftliche Vertretungsmacht, die dazu autorisiert, ähnlich wie der Geschäftsführer, Geschäfte für das Unternehmen abzuwickeln. Eine Prokura muss ausdrücklich vom Geschäftsführer erteilt werden, dies kann mündlich oder auch schriftlich geschehen und muss außerdem im Handelsregister eingetragen werden. Ein Prokurist ist befugt, alle gewöhnlich anfallenden Geschäfte, insbesondere betriebliche Funktionen wie Produktion, Vertrieb, Einkauf oder Finanzierung zu tätigen. Er unterschreibt Verträge etc. mit „ppa. Frau/Herr XY“, die Abkürzung vor dem Namen steht für „pera prokura“.

Handlungen, die das Handlungsgeschäft als solches betreffen, sogenannte Grundlagen- und Prinzipalgeschäfte, sind jedoch von der Prokura ausgeschlossen.

Es gilt zwischen verschiedenen Arten der Prokura zu unterscheiden:

Die Einzelprokura: Sie wird an eine einzelne Person erteilt, hierdurch ist dieser Prokurist allein und umfassend vertretungsberechtigt.

Gesamtprokura: Sie berechtigt zwei oder mehr Personen zum gemeinschaftlichen Handeln, Verträge müssen von beiden Parteien unterzeichnet werden.

Filialprokura: Die Prokura ist im Falle einer Filialprokura auf eine bestimmte Geschäftsstelle begrenzt.

schriftliche Darstellung der wirtschaftlichen Grundlagen einer Beteiligung.

Haftung für unrichtige oder unvollständige Angaben in einem Prospekt.

Unterrichtung der Öffentlichkeit über relevante Ereignisse.

Publizitätspflicht

Mit Beginn des Jahres 2007 sind alle Kapitalgesellschaften – wie die GmbH – und Personenhandelsgesellschaften – wie die GmbH Co. KG – verpflichtet, die Jahresabschlüsse im elektronischen Bundesanzeiger  (www.ebundesanzeiger.de) zu veröffentlichen. Dies gilt für die Jahresabschlüsse ab dem Geschäftsjahr 2006. Die Meldung muss unverzüglich nach Vorlage bei den Gesellschaftern, spätestens aber am 31.12 des Jahres nach dem Abschlussstichtag (z. B. für 2007 spätestens am 31.12.2008) vorgenommen werden. Für die Publikationen bezüglich der Geschäftsjahre bis einschließlich 2005 ist das Handelsregister zuständig.

Bis einschließlich für den Geschäftsabschluss 2008 können Anmeldungen zum elektronischen Bundesanzeiger noch in Papierform eingereicht werden. Billiger ist es schon jetzt, die Dokumente per Internet einzureichen.

Vom elektronischen Bundesanzeiger werden alle Unternehmen, die ihren Veröffentlichungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen, automatisch an das zuständige Bundesamt für Justiz gemeldet. Das Bundesamt für Justiz leitet dann von Amts wegen ein Ordnungsverfahren ein. Dies beginnt zunächst mit einer kostenpflichtigen Erinnerung. Hilft das nicht weiter, so werden Ordnungsgelder fällig. Die Höhe ist abhängig von der Größe des Unternehmens und schwankt zwischen 2.500 € und 25.000 €.

Folgende Unterlagen sind zu veröffentlichen:

Kleine Kapitalgesellschaft (2 der folgenden Merkmale sind überschritten: Bilanzsumme 4.015.000 €, Umsatz 8.030.000 €, 50 Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt):

  • verkürzte Bilanz
  • verkürzte Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung

Mittelgroße Kapitalgesellschaft (2 der folgenden Merkmale sind nicht überschritten: Bilanzsumme 16.060.000 €, Umsatz 32.120.000 €, 250 Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt):

Große Kapitalgesellschaft (2 der folgenden Merkmale sind überschritten: Bilanzsumme 16.060.000 €, Umsatz 32.1200.000 €, 250 Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt):

  • Jahresabschluss
  • Gewinn- und Verlustrechnung
  • Lagebericht
  • Bericht des Aufsichtsrates
  • Ergebnisverwendungsbeschluss

Norm:

§§ 266, 276, 284, 289, 325 – 329 HGB

Gesetzliche festgelegte Vorschriften über Art und Umfang der Publizität. Während die Gesellschaftspublizität von der Rechtsform des Unternehmens abhängig ist, richtet sich die Börsenpublizität nach dem Marktsegment, in dem das betreffende Papier gehandelt wird, wobei im amtlichen Handel die strengsten Vorschriften bestehen.

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