Bei der offenen Handelsgesellschaft (OHG oder auch oHG) schließen sich zwei juristische / natürliche Personen zusammen, mit dem Zweck unter einer Firma gemeinsam ein Handelsgewerbe zu betreiben. Die Rechtsgrundlagen hierfür finden sich in den §§ 105-160 HGB. Gemäß § 106 HBG muss die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen werden. Ergänzend gelten zudem die §§ 705 ff. BGB. Der Umfang einer oHG sollte über die eines Kleinbetriebes hinausgehen. Das Innenverhältnis wird durch einen Gesellschaftsvertrag geregelt, der die Rechte und Pflichten eines jeden Gesellschafters regelt. Zudem haften die Gesellschafter unbeschränkt mit ihrem Gesamtvermögen für die Gesellschafterschulden. Haftet keine natürliche Person, muss die Firma gemäß § 19 II HGB eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet. Die oHG selbst ist nicht körperschafts- oder einkommenssteuerpflichtig, ausgenommen der entnommenen Gewinne der Gesellschafter.

Die Publizitäts- und Publikationspflichten sind bei der Limited z.T. strenger als bei der GmbH. Einmal jährlich ist ein Jahresbericht der Gesellschaft mit allgemeinen Informationen über die Gesellschaft (z.B. Name, Registrierungsnummer der Gesellschaft, Adresse des Registered Office, etc.) beim Companies House einzureichen. Ebenso sind dort Bilanz, GuV, Geschäftsbericht und ein Prüfbericht einzureichen. Versäumnisse bei den Offenlegungspflichten haben gravierende Folgen: Wer säumig ist, wird nach Mahnung und Bußgeld aus dem Handelsregister gelöscht. Die Limited ist dann nicht mehr existent.

Währungspolitische Instrumente der Notenbanken durch An- und Verkauf festverzinslicher Wertpapiere. Mit der Offenmarktpolitik steuert die Notenbank die Zusammensetzung der Liquidität bei den Kreditinstituten.