Bezeichnung für eine Aktiengruppe, deren Ertragslage von konjunkturellen Entwicklungen relativ unabhängig sind, wie z.B. Konsumwerte und Versicherungsunternehmen.
Die Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 – 48 EGV erlaubt es (natürlichen) Personen und Gesellschaften der EU Mitgliedstaaten, sich in einem anderen Mitgliedstaat zur selbständigen Ausübung gewerblicher, landwirtschaftlicher oder freiberuflicher Erwerbstätigkeiten niederzulassen. Voraussetzung ist jedoch, dass mit einer dauerhaften und stabilen Eingliederung in die Volkswirtschaft des jeweiligen Staates zu rechnen ist. Juristische Personen müssen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründet worden sein und die eingetragene Hauptniederlassung sich ebenfalls in einem Mitgliedstaat befinden.
Das grundsätzlich nicht übertragbare und unvererblich dingliche Recht, die Nutzungen des belasteten Gegenstands zu ziehen. Ein N. kann an Sachen (Grundstücken und beweglichen Sachen), an einem übertragbares Recht und an einem Vermögen, auch an einem Unternehmen, bestellt werden.