Personengesellschaft, bei denen mindestens eine Person mit seinem gesamten Vermögen voll haftet, dem sog. Komplementär. Die Kommanditisten haften nur mit ihrer Hafteinlage.

Die Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist eine Mischform aus KG und Aktiengesellschaft. Die KGaA gehört zu den Kapitalgesellschaften, auch wenn sie Merkmale einer Personengesellschaft aufweist, und ist ebenso wie die AG eine juristische Person.

Bei der Gründung sind ein gemeinsames Stammkapital der Gesellschafter von 50.000 Euro und mindestens ein Gesellschafter, der als persönlich haftender Komplementär eintritt, notwendig. Die Kommanditaktionäre, wie die haftenden Gesellschafter in der KGaA genannt werden, haften für ihre Aktien.

Der Satzungsvertrag der KGaA, in der die ausgegebenen Aktien und die Verteilung auf die Gesellschafter im Einzelnen aufgeführt werden, muss notariell beglaubigt werden. An der Satzungsfeststellung müssen die persönlich haftenden Gesellschafter beteiligt sein. Die Rechtsgrundlage basiert auf dem Aktiengesetzt AktG §§ 278-290 und dem Handelsgesetzbuch HGB §§ 264-335b. Im Firmennamen muss die Abkürzung KGaA aufgeführt werden.

Kommanditist (Teilhafter) ist die Bezeichnung für einen Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG) oder einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft (KEG). In der Schweiz heißt er Kommanditär.

Der Kommanditist haftet im Außenverhältnis mit seinem persönlichen Vermögen gegenüber einem Gesellschaftsgläubiger, unabhängig von der bedingten Kommanditeinlage, unmittelbar nur auf den Betrag einer bestimmten Haftsumme (missverständlich auch Hafteinlage genannt), die im Handelsregister bzw. Firmenbuch eingetragen wurde.

Vor der Registereintragung hat der Kommanditist wie ein Komplementär mit seinem persönlichen Vermögen unbeschränkt für alle Gesellschaftsverbindlichkeiten einzustehen.

Summe der Hafteinlagen der Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft.

Der Begriff Komplementär bezeichnet den persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG). Ein Komplementär haftet persönlich und gesamtschuldnerisch mit seinem kompletten Vermögen, falls Gläubiger berechtigte finanzielle Ansprüche an die KG stellen. Diese Haftungsverbindlichkeit kann durch den Gesellschaftsvertrag nicht nach außen hin ausgeschlossen werden, nach innen – also zwischen den Gesellschaftern – kann allerdings ein solcher Haftungsausschluss vereinbart werden. Mitglieder einer Kommanditgesellschaft haften ab dem Moment ihres Eintretens und bis zu fünf Jahre nach dem Verlassen der KG für Verbindlichkeiten, die zu dem Zeitpunkt des Austritts gerechtfertigt waren.

Die Rolle des Komplementärs kann sowohl durch eine natürliche als auch durch eine sogenannte juristische Person besetzt werden. Letztere Konstellation ist zum Beispiel in einer GmbH & Co. KG gegeben. In dieser Rechtsform übernimmt die GmbH als juristische Person die Funktion des Komplementärs. Diese Rechtsform bietet sich für den Fall an, dass keine natürliche Person die unbeschränkte Haftung übernehmen will.

Voll haftende Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft.

Die Rahmenbedingungen eines Vertrags: Sonderzahlung/Anzahlung, Kredithöhe, Laufzeit, Effektivzins (Kredit), kalkulierter Restwert (Restwertleasing), Kilometerleistung, monatliche Rate, Schlussrate, Gesamtkosten.

Als Konfliktmanagement bezeichnet man die Maßnahmen zur Erforschung und Lösung von Konflikten. Ein wesentliches Modell zur Lösung von Konflikten ist die Mediation, mit der die Konflikte in ihrer Tiefenstruktur erforscht und nach Lösungsansätzen gesucht wird, die für alle Konfliktparteien angemessen ist, insbesondere solche die zu einer Win-Win-Situation führen.

Begriff aus dem Insolvenzrecht. Nach § 130 InsO ist eine Rechtshandlung zur Sicherung oder Befriedigung des Insolvenzgläubigers nach den dort näher anfechtbar bezeichneten Voraussetzungen anfechtbar. Diese Anfechtungsmöglichkeiten setzen voraus, dass das was dem Gläubiger geleistet wurde, so von diesem auch beansprucht werden konnte, d.h. dass Leistung und Ansprüche in kongruentem Verhältnis zueinanderstanden. Die Anfechtung bei kongruenter Deckung ist weniger scharf, als bei inkongruenter Deckung.

Bezeichnung für die Geschäftslage einer Volkswirtschaft.