Rechnungen, deren Gesamtbetrag 250,00 € nicht übersteigt, müssen die umfangreichen Angaben, die im Umsatzsteuerrecht gefordert werden, nicht enthalten. Vielmehr genügen folgende Angaben:

  • Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers;
  • Ausstellungsdatum der Rechnung;
  • Menge/Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang/Art der sonstigen Leistung;
  • Bruttobetrag (Netto-Entgelt inklusive Umsatzsteuer);
  • anzuwendender Steuersatz oder ein Hinweis auf eine Steuerbefreiung

Allgemeine Aussagen wie z.B. „inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer“ sind nicht ausreichend. Wird in einer Rechnung über Leistungen abgerechnet, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, müssen für die verschiedenen Steuersätzen unterliegenden Leistungen die jeweiligen Summen angegeben werden.

Die Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen gelten nicht

  • Beim grenzüberschreitenden Versandhandel (§ 3c UStG),
  • bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a UStG),
  • bei Reverse-Charge-Leistungen (§ 13b UStG).

Die Pflichtangaben für eine Rechnung werden vom Umsatzsteuergesetz vorgegeben. Wenn eine Rechnung gegen die Formvorschriften verstößt, gefährdet es den Vorsteuerabzug für Kleinunternehmer und Selbständige. Damit sie vor dem Finanzamt gültig sind, gehören die nachfolgenden acht Punkte hinein:

  1. Vollständiger Name des Unternehmens und ggf. die Rechtsform
  2. Anschrift des Unternehmens
  3. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen, bei umsatzsteuerbefreiten Unternehmen die persönliche Steuernummer
  4. Rechnungsdatum
  5. Fortlaufende Rechnungsnummer
  6. Name und Menge der Ware oder Dienstleistung
  7. Zeitpunkt der Lieferung oder der Termin bzw. Zeitraum der Dienstleistung
  8. Umsatzsteuersatz und falls keine Umsatzsteuer erhoben wird – den Grund dafür vermerken

Ein Kleinunternehmer ist jeder Gewerbetreibende, dessen Umsätze so niedrig sind, dass das Finanzamt ihm einen Großteil der umsatzsteuerlichen Pflichten erlässt. Er wird quasi wie eine Privatperson bzw. ein Nichtunternehmer betrachtet. Um diesen Status zu erlangen, darf er bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreiten. Im Gründungsjahr liegt diese Grenze bei 17.500 Euro. In den darauf folgenden Jahren wird bei der Bewertung immer auf das aktuelle und das vorherige Geschäftsjahr geschaut: Im aktuellen Jahr darf der Jahresumsatz die 50.000 Euro nicht überschreiten und im Vorjahr muss der Jahresumsatz unter 17.500 Euro gelegen haben.

Jeder Kleinunternehmer kann sich aussuchen, ob er sich für oder gegen die Umsatzsteuerpflicht entscheidet. Wenn er sich für die Umsatzsteuerpflicht entscheidet, muss er auf seine erzielten Umsätze die Umsatzsteuer aufschlagen – er ist dann fünf Jahre an diese Wahl gebunden. Wenn er die Umsatzsteuerpflicht ablehnt, bekommt er allerdings nicht mehr die Vorsteuer für Anschaffungen erstattet. Das kann vor allem in der Gründungsphase ein Nachteil sein, da in dieser Zeit die Kosten für Anschaffungen viel höher sind als in den Folgejahren.

Unter Klumpenrisiko bezeichnet man die kumulative Häufung von Ausfallrisiken, weil zu wenig Risikostreuung besteht. Der Begriff stammt ursprünglich aus dem Bankenwesen und bezeichnet eine Risikokonzentration auf einzelne Kreditnehmer. Bei Unternehmen besteht ein Klumpenrisiko, wenn bestimmte Kunden einen unter dem Gesichtspunkt der Risikostreuung zu hohen Anteil am Geschäftsvolumen des Unternehmens haben.