Jahresabschluss

Mit dem Jahresabschluss wird eine Geschäftsperiode (i. d. R. ein Geschäftsjahr) abgeschlossen. Das Handelsgesetzbuch (HGB) schreibt gem. § 242 einen Jahresabschluss vor. Durch den Jahresabschluss wird der wirtschaftliche Erfolg eines Unternehmens bemessen.

Jeder buchführungspflichtige Unternehmer ist in Deutschland durch gesetzliche Regelungen zu einem Jahresabschluss (JA) gezwungen. Das bedeutet, dass er am Ende eines jeden Geschäftsjahres die Buchführung abschließen muss. Der Jahresabschluss besteht aus folgenden Bereichen:

  • Bilanz: In der Bilanz werden alle Vermögenswerte und Schulden zum Stichtag gegenübergestellt. Um die Vermögenswerte zu ermitteln, wird eine Inventur des Inventars durchgeführt.
  • Gewinn- und Verlustrechnung (GuV): In der GuV werden Erträge und Aufwendungen des Unternehmens erfasst.
  • Anhang/Lagebericht: Einen Lagebericht müssen nur Kapitalgesellschaften erstellen. In ihm werden die derzeitige und zukünftige Situation einer KG bezüglich Risiken und Chancen dargestellt. Er muss immer ein realistisches Bild des Unternehmens vermitteln.

Ein JA hat zwei wichtige Funktionen: Zum einen informiert er über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens und zum anderen hat er eine Zahlungsbemessungsfunktion.

Die Informationsfunktion dient als Grundlage für zukünftige Entscheidungen des Unternehmens und seiner Anteilseigner. Banken und andere Investoren ziehen den Jahresabschluss als Kriterium zur Kreditvergabe heran. Die Zahlungsbemessungsfunktion bedeutet, dass der JA als Grundlage für die Besteuerung dient und eine eventuelle Dividende oder Erfolgsbeteiligung festlegt.

Einzelunternehmen und Personengesellschaften, deren Jahresumsatz die 500.000 Euro nicht übersteigt oder die nicht mehr als 50.000 Euro Jahresgewinn erwirtschaften, müssen keinen Jahresabschluss erstellen, aber dafür immer eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR). Diese kann mit der privaten Steuererklärung zusammen beim Finanzamt abgegeben werden.

Jahresabschluss und EÜR  müssen immer nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) erstellt werden. Zudem kann es vorkommen, dass ein Finanzamt den Jahresabschluss vor allem bei großen Unternehmen mittels einer Jahresabschlussprüfung überprüft.

 

„Müllanleihen“; Bezeichnung für festverzinsliche Wertpapiere mit schlechter Bonität, die mit hohen Renditen locken. Die pünktliche Zinszahlung und die Rückzahlung sind unsicher.

Juristische Personen sind Personenvereinigungen, denen vom Gesetz eine rechtliche Selbstständigkeit zugestanden wird. Sie haben also Rechte und Pflichten, können erben, anklagen und selbst angeklagt werden. Zudem müssen sie im Gegensatz zu einer natürlichen Person keine Einkommensteuer zahlen, sondern Körperschaftssteuer.

Juristische Personen werden in zwei Bereiche unterteilt: Juristische Personen des Privatrechts und Juristische Personen des öffentlichen Rechts. Im Folgenden finden Sie eine kurze Übersicht der gängigen Formen.

Juristische Personen des Privatrechts:

  • Aktiengesellschaften (AG)
  • Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA)
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Unternehmergesellschaften (UG)
  • Europäische Gesellschaften
  • eingetragene Genossenschaften (eG)
  • eingetragene Vereine (e.V.)
  • Stiftungen

Juristische Personen des öffentlichen Rechts:

  • der Staat
  • Gemeinden
  • Gemeindeverbände
  • Sparkassen