Person, die aufgrund ihrer beruflichen Stellung kursrelevante Informationen über eine AG früher als die interessierte Öffentlichkeit erfährt. Das Ausnutzen von Insiderinformationen zu Börsengeschäften wird bestraft. Sog. Primärinsidern ist es auch verboten, Anderen Insiderinformationen zugänglich zu machen oder den Kauf oder Verkauf von Wertpapieren zu empfehlen.

Insolvency Act 1986

Das Insolvency Act 1986 ist das Insolvenzrecht und enthält Haftungsvorschriften in der Krise und Insolvenz.

Das Gesetz gilt in England und Wales. Schottland und Nordirland sind ausgenommen, obwohl sect. 440, 441 1A die Regeln des IA auch auf diese Regionen ausweitet.

Im Juli 2001 wurde im englischen Parlament ein Diskussionsentwurf zur Änderung des Insolvenzrechts eingereicht (= White Paper). Das White Paper enthielt wesentliche Änderungen zur Restschuldbefreiung. Die negativen sozialen Effekte einer Insolvenz sollten vermieden werden. Das White Paper ist im März 2004 in Kraft getreten.

Betroffener Personenkreis

Der Insolvency Act beinhaltet sowohl Vorschriften der Unternehmensinsolvenz als auch der Verbraucherinsolvenz und wendet sich sowohl an Kaufleute als auch an Nichtkaufleute sowie Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften. Das englische Recht kennt bei Personenhandelsgesellschaften ferner die Insolvenz einzelner oder aller Gesellschafter ohne eine Gesellschaftsinsolvenz oder einer Parallelinsolvenz von Gesellschaft und Gesellschafter.

Bei der Insolvenz von Kapitalgesellschaften sieht das englische Gesellschaftsrecht deren Liquidation vor.

 

 

Die Insolvenz

– beschreibt den Zustand der Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens bzw. einer Privatperson. Dieser liegt in der Regel dann vor, wenn ein Schuldner nicht mehr in der Lage ist, seinen laufenden Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Die Durchführung des Insolvenzverfahrens richtet sich nach den Vorschriften der deutschen InsO. Mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird eine juristische Person nach deutschem Recht aufgelöst (vgl. § 60 I Nr. 4 GmbHG). Die Auflösung einer Gesellschaft stellt jedoch grundsätzlich ein gesellschaftsrechtliches Verfahren dar. Die Liquidation einer Gesellschaft ist Aufgabe des Insolvenzverwalters.

Konkusrs

Bis 1999 wurde bei der Zahlungsunfähigkeit von Unternehmen von einem Konkurs gesprochen.

Seit 2001 gibt es für Selbstständige und ehemalige Selbstständigen die Möglichkeit, ein Regelinsolvenzverfahren zu eröffnen.

Die Voraussetzungen dafür sind

  • Mehr als 19 Gläubiger
  • Selbstständigkeit
  • Bestehende Forderungen aus Arbeitsverhältnissen

Der Vorteil für Selbstständige liegt dabei in der Möglichkeit, die Kosten für das Verfahren zu stunden, also zu verschieben. Damit besteht ab Antragstellung sofort ein Gläubigerschutz und es kann dennoch das Geschäft fortgeführt werden. Zudem erhöht die Weiterführung die Chancen für die Gläubiger, wenigstens einen Teil ihrer Forderungen zurückzuerhalten.

Der Ablauf eines Regelinsolvenzverfahrens unterscheidet sich in einigen Punkten von einem Privatinsolvenzverfahren.

Die Schritte im Einzelnen:

  • Antrag auf Eröffnung: Im Gegensatz zum Privatinsolvenzverfahren muss der Schuldner hier nicht zunächst versuchen, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern zu erzielen. Stattdessen kann er sofort beim Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Verfahrens stellen.
  • Einsetzen des Insolvenzverwalters: Wird dem Antrag durch das Gericht stattgegeben, setzt es unmittelbar danach einen Insolvenzverwalter ein.
  • Gläubigerversammlung: Bei der darauffolgenden Gläubigerversammlung entscheiden die Gläubiger über die Zukunft des Unternehmens. Entweder wird versucht, das Unternehmen mithilfe einer Sanierung zu retten, oder aber das Unternehmen wird geschlossen und mit dem restlichen Vermögen bzw. dem Erlös aus dem Verkauf werden die Gläubiger so gut es geht bedient. Der Eigentümer hat auf die Entscheidung keinen Einfluss mehr.
  • Verwertung des Vermögens: Während Privatpersonen in der Pfändungsphase ihr Vermögen und Einkommen bis auf einen gesetzlich festgelegten Freibetrag abgeben müssen, sind Gesellschafter bei Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit vor dem Zugriff auf das Privatvermögen geschützt. In diesem Fall wird nur die Insolvenzmasse verwendet, um die Forderungen der Gläubiger zu bedienen.
  • Aufhebung des Insolvenzverfahrens: Wenn das gesamte Vermögen des Unternehmens verteilt ist, wird das Verfahren beendet und das Unternehmen von Amts wegen aufgelöst. Die bei Privatpersonen noch übliche Wohlverhaltensperiode, in der die Restschulden getilgt werden, entfällt.

Insolvenz

Früher auch Konkurs genannt, liegt vor, wenn die GmbH entweder zahlungsunfähig (Zahlungsunfähigkeit) oder überschuldet (Überschuldung) ist. Der Geschäftsführer muss dann innerhalb von 3 Wochen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen, andernfalls droht ihm Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung und Schadenersatzpflicht. Die Pflicht zur Antragstellung besteht selbst bei entgegenstehender Anweisung der Gesellschafter.

Ist die GmbH führungslos, sind die Gesellschafter selbst verpflichtet, bei Insolvenzreife der GmbH einen Insolvenzantrag zu stellen. Ausnahme: Der Insolvenzgrund oder die Führungslosigkeit war für den oder die Gesellschafter nicht erkennbar.

Zu Beginn des Insolvenzverfahrens setzt das Gericht einen unabhängigen und in wirtschaftlichen Dingen erfahrenen Insolvenzverwalter ein. Der nimmt zunächst die Insolvenzmasse in Besitz und hat in erster Linie folgende Aufgaben:

  • der GmbH nicht gehörende Gegenstände aus der Insolvenzmasse auszusondern,
  • die Masse um zum Vermögen der GmbH gehörende Gegenstände zu ergänzen,
  • die Verteilung der Insolvenzmasse an die Insolvenzgläubiger.

Norm:

§§ 15a – 19 InsO

§§ 64, 84 GmbHG

Das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (§ 35 Insolvenzordnung).

Gerichtliches Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen eines insolventen Schuldners. Insolvenzgrund ist bei juristischen Personen die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung. Aufgabe des Insolvenzverfahrens ist die gleichmäßige Verteilung des vorhandenen Vermögens.

Institutionen, die ständig Kapital anlegen, wie z.B. Banken, Versicherungen, Investmentgesellschaften und Pensionsfonds.