Haftung = Leistungspflicht des Schuldners
– ist ein unterschiedlich verwendeter Rechtsbegriff, der die Leistungspflicht eines Schuldners gegenüber seinem Gläubiger, das Einstehenmüssen eines Rechtssubjekts für einen entstandenen Schaden oder im engeren Sinn das Unterworfensein des Vermögens eines Schuldners gegenüber dem Zugriff des Gläubigers umschreibt.
Nur wenige Rechtsbegriffe werden in derart unterschiedlichen Rechtsgebieten verwendet wie der Begriff der Haftung. Er stammt aus dem Mittelhochdeutschen „haftunge“ ‚Verhaftung, Beschlagnahme, Bürgschaft‘, der auf das althochdeutsche „haftunga“ zurückgeht.
Die Haftung eines Gesellschaftsorgans z.B. eines Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft – unabhängig von Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft oder stille Gesellschaft – kann sich aus einer Verletzung der Treue- und Sorgfaltspflichten sowie der gesetzlichen Pflichten (GmbHG) ergeben.
Jede natürliche und juristische Person, die den Haftungstatbestand erfüllt, kann Haftungsschuldner sein. In welchem Umfang Gesellschafter haften, hängt von der jeweiligen Rechtsform ab. Bei der GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) haften die Gesellschafter nicht mit ihrem persönlichen Vermögen, sondern nur mit den von ihnen eingebrachten Einlagen, dem Stammkapital in Höhe von mind. 25.000 EUR. Die Haftung der Gesellschafter einer UG oder einer LTD ist wesentlich geringer. Hier muss das Stammkapital lediglich 1,- EUR/GBP betragen, während die Haftung bei der GbR (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) persönlich und damit uneingeschränkt ist. Die Haftung der Gesellschaft muss im Besonderen in der Phase der sog. Vorgründungsgesellschaft von jedem Gesellschafter und dem oder den Geschäftsführern beachtet werden. Diese Haftung wird auch Gründerhaftung genannt. Damit die Haftung zum tragen kommt, muss ein Anspruch aus einem Schuldverhältnis bestehen.