Haftung = Leistungspflicht des Schuldners

– ist ein unterschiedlich verwendeter Rechtsbegriff, der die Leistungspflicht eines Schuldners gegenüber seinem Gläubiger, das Einstehenmüssen eines Rechtssubjekts für einen entstandenen Schaden oder im engeren Sinn das Unterworfensein des Vermögens eines Schuldners gegenüber dem Zugriff des Gläubigers umschreibt.

Nur wenige Rechtsbegriffe werden in derart unterschiedlichen Rechtsgebieten verwendet wie der Begriff der Haftung. Er stammt aus dem Mittelhochdeutschen „haftunge“ ‚Verhaftung, Beschlagnahme, Bürgschaft‘, der auf das althochdeutsche „haftunga“ zurückgeht.

Die Haftung eines Gesellschaftsorgans z.B. eines Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft – unabhängig von Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft oder stille Gesellschaft – kann sich aus einer Verletzung der Treue- und Sorgfaltspflichten sowie der gesetzlichen Pflichten (GmbHG) ergeben.

Jede natürliche und juristische Person, die den Haftungstatbestand erfüllt, kann Haftungsschuldner sein. In welchem Umfang Gesellschafter haften, hängt von der jeweiligen Rechtsform ab. Bei der GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) haften die Gesellschafter nicht mit ihrem persönlichen Vermögen, sondern nur mit den von ihnen eingebrachten Einlagen, dem Stammkapital in Höhe von mind. 25.000 EUR. Die Haftung der Gesellschafter einer UG oder einer LTD ist wesentlich geringer. Hier muss das Stammkapital lediglich 1,- EUR/GBP betragen, während die Haftung bei der GbR (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) persönlich und damit uneingeschränkt ist. Die Haftung der Gesellschaft muss im Besonderen in der Phase der  sog. Vorgründungsgesellschaft von jedem Gesellschafter und dem oder den Geschäftsführern beachtet werden. Diese Haftung wird auch Gründerhaftung genannt. Damit die Haftung zum tragen kommt, muss ein Anspruch aus einem Schuldverhältnis bestehen.

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist eine Alternative zur klassischen GmbH, bei der das Stammkapital nur mindestens einen Euro betragen muss. Für die UG (haftungsbeschränkt) gilt, genau wie für die GmbH, das GmbH-Gesetz. Die Haftungsbeschränkung entsteht mit der erfolgreichen Eintragung in das Handelsregister. Die UG (haftungsbeschränkt) selbst haftet aber mit ihrem Gesellschaftsvermögen, und zwar mit dem gesamten Vermögen und nicht nur mit dem Stammkapital.

Haftungsbeschränkung

Die beschränkte Haftung ist die gesetzlich festgelegte Reduzierung des Haftungsumfanges. Dies bedeutet, dass ein Gesellschafter mit beschränkter Haftung nicht vollständig für die Gesellschaft haftet, sondern nur bis zur Höhe seiner zu Anfang erbrachten Einlage (GmbH). In der KG kann nur ein Teil der Gesellschafter beschränkt werden, während die anderen Gesellschafter unbeschränkt mit ihrem Vermögen haften müssen. In der 1999 abgeschafften Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung (GbRmbH) war die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Da lange Zeit umstritten war, ob die Gründung einer GbRmbH nach deutschem Recht möglich ist, wurde letzten Endes anerkannt, dass der Zusatz keinerlei Wirkung hat und die GbRmbh seitdem in Deutschland nicht mehr rechtswirksam existiert. Eine weitere haftungsbeschränkte Rechtsform ist unter anderem die UG, die in gewisser Weise wie die GmbH gegründet wird. Die Haftungsbeschränkung reicht aber auch in Teile des Zivilrechtes und wird z.B. beim Kaufvertrag oder bei den AGB verwendet.

Der Grundsatz der Haftungsbeschränkung der Gesellschafter gilt auch im englischen Recht nicht uneingeschränkt. Nach den Vorschriften zur Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (Lifting the Corporate Veil), kann es in extremen Fällen bei einer Vermischung von
Privat- und Gesellschaftsvermögen zu einer Haftung des Gesellschafters kommen, so zum Beispiel bei fehlender Offenlegung von Geschäften zwischen Gesellschafter und Gesellschaft.

 

Haftungskapital

Das Haftungskapital ist der Betrag, bis zu dessen Höhe ein Unternehmen gegenüber den Gläubigern haftet. Bei Kapitalgesellschaften ist die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, bei Personengesellschaften haften die (vollhaftenden) Eigentümer zusätzlich mit ihren Privatvermögen.

Das Haftungskapital besteht aus Eigenkapital und anderen Vermögensgegenständen – bei Personengesellschaften die von den persönlich haftenden Gesellschaftern geleistete Einlage und zur Verfügung stehendes Privatkapital. Als Haftungskapital im weiteren Sinne können auch reale Kreditsicherheiten (z.B. Grundstücke, Gebäude) oder die verbrieften Kreditsicherheiten (z.B. Grundschuld, Eigentumsvorbehalt) von Vermögensgegenständen gezählt werden, das den Gläubigern als Sicherheit dienen soll. 

 

Die Handelsbilanz ist die Bilanz eines Unternehmens nach den Ansätzen des Handelsgesetzbuches (HGB). Im HGB befinden sich viele Vorschriften zum Ansatz von Aktiva und Passiva, zur Bewertung und auch ein Gliederungsschema für die Bilanz und die G+V-Rechnung ist dort aufgeführt. Unternehmen, die nur in Deutschland tätig sind, stellen ihre Bilanz nach den Regeln des HGB auf. Internationale Unternehmen, insbesondere Großunternehmen oder börsennotierte Unternehmen stellen ihr Bilanz nach den internationalen Rechnungsstandards auf. Die internationalen Bilanzierungsregeln sind sehr komplex und viele Steuerberater, die die Bilanzen aufstellen, kommen schnell an ihre fachlichen Grenzen. Neben der Handelsbilanz gibt es die Steuerbilanz, die nach den Ansätzen der Steuergesetzgebung aufgestellt wird. Im volkswirtschaftlichen Sinne zeigt die Handelsbilanz die Handelsströme einer Volkswirtschaft auf und beinhaltet, den Warenaustausch aufgrund des Exports und Imports.

Handelsergebnis

Das Handelsergebnis ist in der Gewinn- und Verlustrechnung auf Basis des mark-to-market-Ansatzes ermittelter Saldo der Erträge und Aufwendungen aus dem Eigenhandel in Wertpapieren, Finanzinstrumenten, Devisen und Edelmetallen. Außerdem werden vom Eigenhandel induzierte Zins- und Dividendenerträge sowie die Refinanzierungskosten für die Bestandshaltung einbezogen.

Das Handelsgesetzbuch, kurz HGB, ist eine der wichtigen Rechtsgrundlagen für denjenigen Existenzgründer, der mit seiner zukünftigen Selbstständigkeit einen Handel betreiben möchte. Das HGB ist in seiner ursprünglichen Fassung am 1. Januar 1900 in Kraft getreten. Seitdem wurde es mehrfach geändert und ergänzt. Für den Kaufmann ist das HGB neben dem BGB, dem Bürgerlichen Gesetzbuch, vor allem dann von Bedeutung, wenn er sich nicht als Einzelunternehmer, sondern mit einer Gesellschaft selbstständig macht. Auch für die Offene Handelsgesellschaft, die OHG, für die Kommanditgesellschaft KG oder für eine stille Gesellschaft gelten die Bestimmungen des HGB. Gegliedert ist das Bundesgesetz in die fünf Bücher

  • Handelsstand
  • Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
  • Handelsbücher
  • Handelsgeschäfte
  • Seehandel

Der Existenzgründer bewegt sich mit dem Unternehmen im Privatrecht; dementsprechend hat das HGB mit seinem Handelsrecht den Schwerpunkt nicht im öffentlichen Recht, sondern im Privatrecht. Nach § 1 HGB ist ein Kaufmann, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Das ist jeder Gewerbebetrieb, der bei der örtlichen Gemeinde als ein solches Gewerbe angemeldet wird. Dazu gehört die feste und dauerhafte Absicht, nicht nur Umsatz, sondern auch einen Gewinn zu erzielen. Was der selbstständige Kaufmann dabei berücksichtigen oder beachten muss, ist vorrangig im HGB und nachrangig im BGB geregelt.

Gehandelt wird vorwiegend mit Waren und Produkten; bei Dienstleistungen wird umgangssprachlich von einem Austausch, dem Dienstleistungsaustausch, gesprochen. Jeder Handel basiert auf einem Vertag. Der Abschluss eines Handelsvertrages ist die Grundlage dafür, dass der Existenzgründer mit dem Handel beginnen kann. Erst nach Vertragsabschluss kann Ware eingekauft und anschließend verkauft werden. Die Phase der Vertragsumsetzung kann als die des Vertrauens bezeichnet werden. Der Unternehmer muss darauf vertrauen können, dass sein Handelspartner den Vertrag einhält und so erfüllt, wie er schriftlich fixiert worden ist. Auf der anderen Seite wird ein Vertrag über die Warenabnahme geschlossen. Der Händler verkauft die Ware an den Kunden. Der vertraut darauf, dass der Händler pünktlich und vollständig liefert; der Händler vertraut umgekehrt darauf, dass der Kunde die Warenrechnung ungekürzt und termingerecht bezahlt.

Der Seehandel ist als eine besondere Handelsform im fünften Buch des HGB geregelt. Seehandel ist der gewerbliche Güterhandel mit Schiffen auf dem offenen Meer. Dabei handelt es sich um den Transport von Bodenschätzen, von Rohstoffen zur Weiterverarbeitung, sowie von bereits fertiggestellten Erzeugnissen. Ein weltweiter Warenaustausch ist ohne den Seehandel weder denkbar noch machbar.

Rechtsstreitigkeiten zwischen Kaufleuten werden in erster Instanz vor der Kammer für Handelssachen beim Landgericht ausgetragen. Ein wichtiger örtlicher Ansprechpartner für den Existenzgründer ist die IHK, die Industrie- und Handelskammer an seinem Wohn- beziehungsweise Firmensitz.

Das Handelsregister

– ist ein öffentliches, elektronisches Register (§ 8 HGB), in dem sich bestimmte Kaufleute und Handelsgesellschaften unter ihrem Firmennamen eintragen müssen. Das Handelsgesetzbuch (HGB) regelt die Eintragungen in das Handelsregister und hat seine rechtlichen Grundlagen in den §§ 8 bis 16 HGB. Ein allgemeines Handelsregister gibt es nicht, stattdessen werden die Handelsregister nach Regionen geführt. Mit der Eintragung in das Handelsregister wird die Unternehmensform überhaupt erst rechtsfähig. Die Eintragung der Firma erfolgt entweder in Abteilung A oder Abteilung B:

Handelsregister Abteilung A

Hier tragen sich Einzelunternehmen (e.K., e.Kfm. oder e.Kfr.), die offene Handelsgesellschaft (oHG), die Kommanditgesellschaft (KG), die UG & Co. KG, die LTD & Co. KG, die GmbH & CO. KG, sowie juristischen Personen wie z.B. Landesbanken ein.

In die Abteilung A ist von den Unternehmen einzutragen

  • die Rechtsform und der Sitz des Unternehmens
  • der Name des Inhabers bzw. des Gesellschafters sowie eventuelle Vertretungsbefugte
  • bei Geschäftsübernahme der Haftausschluss
  • die Auflösung der Gesellschaft
  • das Erlöschen des Unternehmens
  • die Höhe der Kommanditeinlage (nur bei KG)
  • die Bestellung oder Abberufung von Prokuristen
  • das Insolvenzverfahren, wenn dieses eröffnet, eingestellt oder aufgehoben worden ist

Handelsregister Abteilung B

Hier werden unter anderem die Unternehmergesellschaft (UG) haftungsbeschränkt, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Aktiengesellschaft (AG), die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) sowie die selbständige Zweigniederlassung einer LIMITED eingetragen.

In der Abteilung B ist von den Unternehmen einzutragen

  • die Rechtsform und der Sitz  sowie der Gegenstand des Unternehmens
  • die Bestellung oder Abberufung von Prokuristen
  • die Auflösung der Gesellschaft
  • das Erlöschen des Unternehmens
  • das Insolvenzverfahren, wenn dieses eröffnet, eingestellt oder aufgehoben worden ist
  • der Vorstand und die Höhe des Grundkapitals (nur bei AG)
  • die persönlich haftenden Gesellschafter und die Höhe des Grundkapitals (nur bei KGaA)
  • die Geschäftsführer und die Höhe des Stammkapitals (nur bei GmbH)

 

In das Handelsregister kann jedermann einsehen und in die dort eingereichten Dokumente Einsicht nehmen, da nach § 9 HGB eine Informationsfunktion hat. Nach § 10 HGB ist jede Eintragung zu veröffentlichen, wenn sie zuvor gemäß § 12 HGB in Form einer öffentlichen Beglaubigung oder notariellen Beurkundung erfolgt ist.

Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis in dem angemeldete Kaufleute eines bestimmten geografischen Raums registerlich eingetragen sind. Es führt Informationen über Firmenname, Sitz, Niederlassungen, Gegenstand des Unternehmens etc. Jeder eingetragenen Person/Unternehmen wird eine eindeutige Nummer zugeordnet, die Handelsregisternummer.

Besondere Form der Vollmacht. Der Umfang der Vollmacht kann beliebig bestimmt, insbesondere auf einzelne oder bestimmte Rechtsgeschäfte beschränkt werden.