Berichtigungsaktien, vgl. dort

Kapitalmarkt für alle nicht an den Börsen notierten Wertpapieren und Gesellschaftsanteilen. Im grauen Kapitalmarkt ist eine erhöhte Rate an Wirtschaftskriminalität zu beobachten (Stichwort: Anlagebetrug).

Bezeichnung für den US-Dollar aufgrund der grünen Rückseite der Dollarnoten.

Beim Börsengang behalten die Gesellschafter, bzw. das Emissionskonsortium eine bestimmte Reserve an Aktien, um eine »Überhitzung« der Nachfrage zu vermeiden. Diese Reserve wird dann bei einer zu hohen Überzeichnung zusätzlich ausgegeben. Dadurch soll verhindert werden, dass die Aktienpreise am Tag des Börsengangs aufgrund der großen Nachfrage in astronomische Höhen schnellen, kurz danach aber einen ebenso rasanten Einbruch erleben.

Steuersatz mit dem der letzte Euro besteuert wird. Beispiel: Ein Lediger hat im Jahr 2002 ab einem Einkommen von 55.008 € einen Grenzsteuersatz von 48,5 % d. h. jeder weitere Euro wird mit 48,5 Cent Einkommensteuer belastet. (Durchschnittssteuersatz)

Grenzüberschreitende Verschmelzung

Bislang noch nicht entschieden ist die für die Praxis bedeutsame Frage der Möglichkeit der grenzüberschreitenden Verschmelzung (Herein-)Verschmelzung und des Formwechsels, nsbesondere die Verschmelzung einer deutschen Gesellschaft auf eine in Deutschland ansässige englische Limited. Gemäß § 1 Abs. 1 UmwG können Rechtsträger mit Sitz im Inland durch Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung und Formwechsel umgewandelt werden. Es stellt sich folglich das Problem, was unter „Sitz im Inland“ i.S. dieser Vorschrift zu verstehen ist. Teilweise wird vertreten, darunter sei in Einklang mit der Sitztheorie der Verwaltungssitz gemeint.

Aktionär, der infolge seiner Beteilung und damit seiner Stimmrechte einen maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft hat.

Expansions- und Wachstumsfinanzierung eines Unternehmens, das die Gewinnschwelle (break even point) erreicht hat oder bereits Gewinne erwirtschaftet. Die Geldmittel werden zur Finanzierung von zusätzlichen Produktionskapazitäten, zur Produktdiversifikation oder Marktausweitung verwendet.

Die Gründerhaftung

Bei der Gründerhaftung muss zwischen mehrere Stadien unterschieden werden:

Die Vorgründungsgesellschaft

Diese entsteht, sobald sich die Gründer (Gesellschafter) entschließen, sich zusammenzutun, um durch Gründung einer Gesellschaft zum Beispiel einer GmbH einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Bereits in diesem Stadium kann die Gesellschaft die Geschäftstätigkeit aufnehmen. Gläubiger können sich in dieser Zeit sowohl an das Gesellschaftsvermögen halten, als auch die Gesellschafter in Anspruch nehmen. Die Gesellschafter haften persönlich für alle entstehenden Verbindlichkeiten wie die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft, GbR) bzw. einer OHG, wenn die GmbH bereits Geschäfte im kaufmännischen Umfang betreibt.

Aus Haftungsgründen ist es sinnvoll, wenn die Gesellschafter sich in diesem Stadium auf die unbedingt notwendigen Geschäfte beschränken.

Vor-GmbH, Vorgesellschaft

Von der Vor-GmbH oder Vorgesellschaft spricht man in dem Zeitrahmen zwischen Unterschrift unter dem notariellen Gesellschaftsvertrag – der Satzung – und der Eintragung der GmbH in das Handelsregister. Gläubigern gegenüber haftet zunächst die Vor-GmbH mit dem Gesellschaftsvermögen. Die Gläubiger können ihre Ansprüche aus Rechtsgeschäften (Verträgen) daneben aber auch an den jeweils Handelnden (i.d.R. den Geschäftsführer) richten, sogenannte Handelndenhaftung. Der Handelnde haftet unbegrenzt mit seinem Privatvermögen. Er hat allerdings einen Ersatzanspruch gegen die Vor-GmbH bzw. später gegen die GmbH (nach erfolgter Eintragung in das Handelsregister).

Im Normalfall können Gläubiger nicht auf die Gesellschafter zugreifen, allerdings hat die Rechtsprechung für verschiedene Fallgruppen eine Haftung der Gesellschafter neben der möglichen Handelnden-Haftung (als Gesellschafter-Geschäftsführer) in unterschiedlichem Unfang angenommen:

  1. Die Vor-GmbH muss sicherstellen, dass das Stammkapital zum Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister existiert. Daher haften die Gründer gegenüber der Gesellschaft für etwa durch die Vor-GmbH ausgelöste Anlaufverluste, und zwar im Verhältnis ihrer Beteiligung an der GmbH. Dies gilt selbst dann, wenn sie ihre jeweilige Stammeinlage bereits geleistet haben. Diese sogenannte Unterbilanzhaftung
    ist auf die Auffüllung des Stammkapitals beschränkt.
  2. Scheitert die GmbH-Gründung in diesem Stadium, so kommt die sogenannte Verlustdeckungshaftung zur Anwendung. Die Gesellschafter der Vor-GmbH haften für die nach Verbrauch des Stammkapitals verbleibenden bilanziell
    ausgewiesenen Verluste gegenüber der Vor-GmbH wieder anteilig gemäß ihrer Beteiligung an der GmbH (Innenhaftung). Der BGH hat allerdings für 2 Fälle eine direkte Haftung der Gesellschafter gegenüber den Gläubigern angenommen:
  • Vermögenslosigkeit der Vor-GmbH,
  • Gründung durch einen Gesellschafter.

Wichtig ist, dass die Beschränkung auf die Verlustdeckungshaftung nur zum Tragen kommt, wenn nach Aufgabe des Gründungsbeschlusses unmittelbar die Geschäftsaktivitäten gestoppt werden und die Vor-GmbH liquidiert wird. Andernfalls haften die Gesellschafter den Gläubigern gegenüber gesamtschuldnerisch. Die Gläubiger können jeden einzelnen Gesellschafter auf die gesamte ausstehende Summe in Anspruch nehmen, intern gibt es Ausgleichsansprüche.

Nach der Eintragung in das Handelsregister:

Mit der Eintragung in das Handelsregister entsteht die GmbH. Die Haftung der Gesellschafter ist dann auf das Stammkapital begrenzt. Die Verbindlichkeiten der Vor-GmbH sind auf die GmbH übergegangen.

Norm:

§ 11 GmbHG

Unser Tipp: Die Gründerhaftung kann durch den Kauf einer Vorrats-GmbH vermieden werden!!!

Eigenkapital der Aktiengesellschaft. Der Mindestbetrag des Grundkapitals beträgt in Deutschland € 50.000.-.