Die Gründerhaftung

Bei der Gründerhaftung muss zwischen mehrere Stadien unterschieden werden:

Die Vorgründungsgesellschaft

Diese entsteht, sobald sich die Gründer (Gesellschafter) entschließen, sich zusammenzutun, um durch Gründung einer Gesellschaft zum Beispiel einer GmbH einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Bereits in diesem Stadium kann die Gesellschaft die Geschäftstätigkeit aufnehmen. Gläubiger können sich in dieser Zeit sowohl an das Gesellschaftsvermögen halten, als auch die Gesellschafter in Anspruch nehmen. Die Gesellschafter haften persönlich für alle entstehenden Verbindlichkeiten wie die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft, GbR) bzw. einer OHG, wenn die GmbH bereits Geschäfte im kaufmännischen Umfang betreibt.

Aus Haftungsgründen ist es sinnvoll, wenn die Gesellschafter sich in diesem Stadium auf die unbedingt notwendigen Geschäfte beschränken.

Vor-GmbH, Vorgesellschaft

Von der Vor-GmbH oder Vorgesellschaft spricht man in dem Zeitrahmen zwischen Unterschrift unter dem notariellen Gesellschaftsvertrag – der Satzung – und der Eintragung der GmbH in das Handelsregister. Gläubigern gegenüber haftet zunächst die Vor-GmbH mit dem Gesellschaftsvermögen. Die Gläubiger können ihre Ansprüche aus Rechtsgeschäften (Verträgen) daneben aber auch an den jeweils Handelnden (i.d.R. den Geschäftsführer) richten, sogenannte Handelndenhaftung. Der Handelnde haftet unbegrenzt mit seinem Privatvermögen. Er hat allerdings einen Ersatzanspruch gegen die Vor-GmbH bzw. später gegen die GmbH (nach erfolgter Eintragung in das Handelsregister).

Im Normalfall können Gläubiger nicht auf die Gesellschafter zugreifen, allerdings hat die Rechtsprechung für verschiedene Fallgruppen eine Haftung der Gesellschafter neben der möglichen Handelnden-Haftung (als Gesellschafter-Geschäftsführer) in unterschiedlichem Unfang angenommen:

  1. Die Vor-GmbH muss sicherstellen, dass das Stammkapital zum Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister existiert. Daher haften die Gründer gegenüber der Gesellschaft für etwa durch die Vor-GmbH ausgelöste Anlaufverluste, und zwar im Verhältnis ihrer Beteiligung an der GmbH. Dies gilt selbst dann, wenn sie ihre jeweilige Stammeinlage bereits geleistet haben. Diese sogenannte Unterbilanzhaftung
    ist auf die Auffüllung des Stammkapitals beschränkt.
  2. Scheitert die GmbH-Gründung in diesem Stadium, so kommt die sogenannte Verlustdeckungshaftung zur Anwendung. Die Gesellschafter der Vor-GmbH haften für die nach Verbrauch des Stammkapitals verbleibenden bilanziell
    ausgewiesenen Verluste gegenüber der Vor-GmbH wieder anteilig gemäß ihrer Beteiligung an der GmbH (Innenhaftung). Der BGH hat allerdings für 2 Fälle eine direkte Haftung der Gesellschafter gegenüber den Gläubigern angenommen:
  • Vermögenslosigkeit der Vor-GmbH,
  • Gründung durch einen Gesellschafter.

Wichtig ist, dass die Beschränkung auf die Verlustdeckungshaftung nur zum Tragen kommt, wenn nach Aufgabe des Gründungsbeschlusses unmittelbar die Geschäftsaktivitäten gestoppt werden und die Vor-GmbH liquidiert wird. Andernfalls haften die Gesellschafter den Gläubigern gegenüber gesamtschuldnerisch. Die Gläubiger können jeden einzelnen Gesellschafter auf die gesamte ausstehende Summe in Anspruch nehmen, intern gibt es Ausgleichsansprüche.

Nach der Eintragung in das Handelsregister:

Mit der Eintragung in das Handelsregister entsteht die GmbH. Die Haftung der Gesellschafter ist dann auf das Stammkapital begrenzt. Die Verbindlichkeiten der Vor-GmbH sind auf die GmbH übergegangen.

Norm:

§ 11 GmbHG

Unser Tipp: Die Gründerhaftung kann durch den Kauf einer Vorrats-GmbH vermieden werden!!!

Eigenkapital der Aktiengesellschaft. Der Mindestbetrag des Grundkapitals beträgt in Deutschland € 50.000.-.

Grundkapitalherabsetzung

Neben der Kapitalerhöhung hat die Aktiengesellschaft auch die Möglichkeit einer Herabsetzung des Grundkapitals, z.B. die mit einer Teilliquidation verbundene ordentliche Kapitalherabsetzung, die nominelle Kapitalherabsetzung als Maßnahme der Buchsanierung oder die Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien.

Die Grundpfandrechte

– sind die Belastung von Grundstücken . Sie werden in Abteilung III des Grundbuches eingetragen. Der Gläubiger hat das Recht, aus dem Grundstück die Erfüllung seiner Ansprüche zu verlangen. Der Eigentümer muss daher gegebenenfalls auch die Zwangsvollstreckung in sein Grundstück dulden. Zu den Grundpfandrechten zählen insbesondere die Hypotheken und Grundschulden.

Grundschuld

Dingliche Belastung eines Grundstücks, aus der eine bestimmte Geldsumme an den Grundschulgläubiger zu zahlen ist (vgl. auch § 1191 BGB). Da die Grundschuld abstrakt ist, ist sie nicht wie die Hypothek vom Bestand einer Forderung abhängig. Eine Unterart der Grundschuld ist die Rentenschuld.

Der gesamte Vorgang der Gründung kann mit allen damit zusammenhängenden Zusatzdienstleistungen via Internet über eine der zahlreichen Gründungsagenturen abgewickelt werden. Die Vorteile der Gründung mittels Rückgriff auf eine Gründungsagentur liegen auf der Hand: Es wird sehr viel Zeit gespart, außerdem entfällt die genaue Auseinandersetzung mit den durchweg in Englisch gehaltenen Gründungsformularen.

Wer sich einer Gründungsagentur bedient, sollte sich im Gegenzug jedoch bewusst sein, dass bei der Auswahl der Agentur Vorsicht geboten ist. Die genaue Betrachtung manchen Internet-Auftritts zeigt, dass hier nicht immer mit offenen Karten gespielt wird. Auf Nachteile der Limited und Zusatzkosten wird nicht immer hingewiesen. Es ist daher unerlässlich für den Berater, sich selbst ein eindeutiges Bild von der Seriosität der Agentur zu machen und sich mit den Vor- und Nachteilen einer Limited im Vergleich zur GmbH sehr genau auseinander zu setzen.
Die Entscheidung darüber, ob eine Gründung über eine Gründungsagentur sinnvoll und empfehlenswert ist, muss jeder Berater für sich selbst unter Berücksichtigung seines Wissensstandes beurteilen. Bei der Auswahl der Gründungsagenturen ist v.a. auf Folgendes zu achten:

• Kostenvergleich
• Internetauftritt
• Hinweise auf Kooperationspartner (RA/StB)

Gründungsaufwand

Im weiteren Sinne wird unter Gründungsaufwand der zeitliche und finanzielle Aufwand verstanden, der durch die Gründung einer GmbH bedingt ist. Im engeren Sinne wird unter Gründungsaufwand nur die finanzielle Komponente verstanden.

Hierzu gehören in erster Linie:

  • Notarkosten für die Beurkundung der Satzung, die Bestellung der Geschäftsführer, Anmeldungen zum Handelsregister usw. (obligatorisch),
  • Gebühren für das Handelsregister (obligatorisch),
  • Bekanntmachungsgebühren (obligatorisch),
  • Kosten für vorherige Rechtsberatung (fakultativ, in vielen Fällen aber sinnvoll, z. B. bei erbrechtlichen und familienrechtlichen Berührungspunkten),
  • Kosten für Steuerberater.

Bei einer Standard-GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 € wird man mit Notarkosten von rund 600 € rechnen müssen. Hinzu kommen Handelsregister- und Bekanntmachungsgebühren in Höhe von ca. 200 €. Entscheidend sind jeweils die Umstände des Einzelfalls. Üblich ist es, dass die GmbH die Gründungskosten übernimmt.

Durch das MoMiG wurde der Gründungsaufwand insbesondere durch folgende Maßnahmen verringert:

  • Mit der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) kann eine GmbH ohne Mindeststammkapital gegründet werden. Schon mit 1 € Stammkapital ist eine Gründung möglich.
  • Ein Musterprotokoll, das als Anlage dem GmbH-Gesetz beigefügt ist, erleichtert die Gründung und hilft, Rechtsfehler zu vermeiden. Wird statt einer individuellen Satzung ein Gründungsprotokoll verwendet, lassen sich zudem die Kosten reduzieren.
    In diesem Fall wird für die Berechnung der Notargebühren nämlich kein Mindeststammkapital angesetzt. Für Unternehmergesellschaften mit nur 1 € Stammkapital kostet die Beurkundung eines Musterprotokolls damit z. B. lediglich 20 €.
  • Gesellschaften, für deren Unternehmenszweck eine besondere Genehmigung erforderlich ist (z. B. Handwerks- oder Restaurantbetriebe), werden auch in das Handelsregister eingetragen, wenn diese Genehmigung noch nicht vorliegt. Sie muss dann später
    nachgereicht werden.