– ist die Abkürzung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die nach deutschem Recht eine juristische Person des Privatrechts ist und zu den Kapitalgesellschaften gehört. Schon der Name dieser Gesellschaftsform weist auf ihre beschränkte Haftung hin, was der ausschlaggebende Aspekt ist für viele Unternehmer ist, sich für diese Rechtsform zu entscheiden. Die klassiche GmbH kann innerhalb weniger Tage gegründet oder als Vorrats-GmbH gekauft / übernommen werden.
Die GmbH & Co KG –
ist eine Kommanditgesellschaft mit einer GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin). Sie fällt als Kommanditgesellschaft unter die Kategorie einer Personengesellschaft
GmbH-Mantel
Bei dem GmbH-Mantel handelt es sich um eine „gebrauchte“ GmbH. Von der Vorratsgesellschaft unterscheidet sich der GmbH-Mantel dadurch, dass dieser oft eher unfreiwillig wegen fehlenden Erfolgs der GmbH entstanden ist. Die Vorratsgesellschaft wird demgegenüber gegründet, weil man damit rechnet, in Zukunft eine GmbH zu brauchen oder diese verkaufen zu können.
Der Kauf eines GmbH-Mantels war eine Möglichkeit, um eine Gesellschaft nahezu ohne Eigenkapital zu gründen und die Haftungsprobleme mit der Vorgesellschaft zu vermeiden. Der Mantelkauf hat in den letzten Jahren allerdings an Attraktivität deutlich verloren. Durch Änderungen in der Rechtsprechung u. a. des Bundesgerichtshofs (7.7.2003, Az: II ZB 4/02) verlor der Mantelkauf immer mehr an Attraktivität. Bei einer kapitalleeren Mantel-GmbH ist seit dem Urteil die Auffüllung auf das satzungsgemäße Stammkapital erforderlich. Das Risiko für den Erwerber stieg dadurch erheblich. Außerdem muss die Tatsache der Wiederverwendung eines zwischenzeitlich leer gewordenen Gesellschaftsmantels gegenüber dem Registergericht offengelegt werden. Diese Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung ist mit der – am satzungsmäßigen Stammkapital auszurichtenden – Versicherung des Geschäftsführers, dass das Stammkapital eingezahlt wurde, gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG, zu verbinden.
Für den Fall des Verstoßes gegen diese Regelungen kommt sowohl eine Unterbilanzhaftung als auch eine Haftung des Geschäftsführers gem. § 11 Abs. 2 GmbHG in analoger Anwendung infrage.