(Bei Kauf) Haftung für Sach- und Rechtsmängel (Rechtsmängelhaftung).

Die Gewerbeaufsicht ist in Deutschland dafür zuständig, dass geltende Bestimmungen beim Arbeitsschutz und der Arbeitssicherheit eingehalten werden. Sie überwacht die Einhaltung der verschiedenen Vorschriften zum Arbeitsschutz. Organisiert ist die Behörde sie in den einzelnen Bundesländern bzw. Kommunen, wobei bundesweit einheitliche Gesetze gelten. Dazu gehören das Mutterschutzgesetz, das Schwerbehindertengesetz, das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Arbeitsstättenverordnung.

 

Vertrag über die Gebrauchsüberlassung von Nutzflächen für gewerbliche oder selbstständige Tätigkeiten gegen Entgelt. Der Vertrag sollte enthalten: die Bezeichnung des Geschäftszweckes, die Mietfläche, die Nebenkosten spezifiziert, die Mietzeitlängste Laufzeit 30 Jahre, eine Indexierung oder die Staffelmiete, eine Wertsicherungsklausel und den Konkurrenzschutz. Die Miethöhe unterliegt bis zur Wuchergrenze (§ 138 BGB) der freien Vereinbarung.

Bei der Ausgestaltung der Verträge finden wir nachfolgende Formen:

a) Staffelmietvertrag: hier wird vornehmlich festgelegt, dass sich der Mietzins zu bestimmten Terminen ändert.
b) Umsatzmietvertrag: richtet sich nach dem Jahresumsatz.
c) Verträge mit Wertsicherungsklausel: an den Index z.B. Lebenshaltungskosten gebundener Vertrag. Vgl. auch Umsatzmiete.
d) Verträge mit Leistungsvorbehalt.

Unter der Gewerbesteuer wird eine ertragsabhängige Besteuerung des Betriebs eines Gewerbetreibenden verstanden. Freiberufler hingegen müssen keine Gewerbesteuer zahlen. Abgesehen von wenigen Ausnahmefällen, in der das Finanzamt die Verwaltung übernommen hat, wird die Gewerbesteuer von der jeweiligen Gemeinde, in der das Unternehmen ansässig ist, erhoben. Die Gewerbesteuer bemisst sich grundsätzlich nach dem Gewinn bzw. Ertrag des Gewerbebetriebs. Das genaue Ermittlungsverfahren ist im Gewerbesteuergesetz nach § 8 ff. GewStG festgelegt.

Wer unterliegt der Gewerbesteuerpflicht?

Gewerbesteuerpflichtig sind im Wesentlichen sämtliche Kapital- und Personengesellschaften sowie Einzelunternehmen. Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe unterliegen der Gewerbesteuerpflicht, wenn sie einen Handelsregistereintrag und einen Umsatz aus gewerblichen Dienstleistungen von mindestens 5.000 € haben.

Wer ist von der Gewerbesteuer ausgenommen?

Land- und Forstwirte sowie auch Einzelunternehmer, die nicht in diese Gruppen fallen, sind von der Gewerbesteuerpflicht ausgenommen. Auch bestimmte Gruppen von Freiberuflern sind von der Gewerbesteuer befreit, wie zum Beispiel Ärzte, Anwälte, Steuerberater oder Architekten. Wichtig dabei ist die Unterscheidung zwischen Freiberuflern und Selbstständigen.

Eine Gewerbeuntersagung findet immer dann statt, wenn der Gewerbetreibende über keine gewerbliche Zuverlässigkeit verfügt. Dazu müssen der Behörde gemäß § 35 GewO Tatsachen vorliegen, dass der Gewerbetreibende in Bezug auf sein Gewerbe als unzuverlässig gilt und somit die Allgemeinheit oder die Beschäftigten des Betriebes geschützt werden müssen. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Gewerbetreibende nicht gewillt oder in der Lage ist, seinen Betrieb ordnungsgemäß zu führen. In diesem Fall kann ein Gewerbeuntersagungsverfahren eingeleitet werden, welches in der Folge zum ganz oder teilweisen Entzug der Gewerbeerlaubnis führen kann.

Folgende Unzuverlässigkeitsmerkmale können zu einem Gewerbeuntersagungsverfahren führen:

  • steuerliche Unzuverlässigkeit:  sehr spät verzögert abgegebene Steuererklärungen / Steuerzahlungen, die zu Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt führen.
  • strafrechtliche Unzuverlässigkeit: Straftaten und Ordnungswidrigkeiten des Gewerbetreibenden
  • Nichtbeachtung der Sozialversicherungspflicht: Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt
  • wirtschaftliche Unzuverlässigkeit: eidesstattliche Versicherung (Offenbarungseid) geleistet oder Insolvenz des Gewerbes, mangelnder wirtschaftlicher Leistungswille
  •  berufliche Unzuverlässigkeit: fachliche Mängel, mangelndes berufliches Verantwortungsbewusstsein

Jahresabschluss

Gewinnabführungsvertrag

Durch den Gewinnabführungsvertrag verpflichtet sich eine Kapitalgesellschaft, wie z. B. eine GmbH, dazu, ihren gesamten Gewinn an ein sie beherrschendes Unternehmen abzuführen. Im Gegenzug ist dieses beherrschende Unternehmen verpflichtet, einen etwa anfallenden Jahresfehlbetrag auszugleichen.

Im GmbH-Gesetz finden sich keine Regelungen zum Gewinnabführungsvertrag. Die Regelungen für Aktiengesellschaften in § 291 ff AktG werden aber analog angewendet.

Steuerrechtlich können Gewinnabführungsverträge bei Organschaftsverhältnissen anerkannt werden. Die einzelnen Voraussetzungen dazu sind in § 14 KStG geregelt. Das Einkommen der Organgesellschaft wird in diesem Fall dem Organträger (das ist das beherrschende Unternehmen) zugerechnet und nur von diesem versteuert.

Gewinnabführungsverträge müssen schriftlich geschlossen werden und bedürfen eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung mit 3/4 Mehrheit (§ 293 AktG analog) Wegen der weitreichenden Folgen und der Einzelheiten ist eine detaillierte vorherige rechtliche Beratung unerlässlich.

Norm:

§§ 291 ff AktG (analog)

§ 14 KStG

Verkäufe von Wertpapieren, um einen Buchgewinn zu realisieren, d.h. in Geld umzuwandeln.