Das Wesen der G. besteht darin, dass Rechte und Verbindlichkeiten den Gesamthändern gemeinsam in vollem Umfang zustehen. Eine eigene Rechtsfähigkeit hat die G. jedoch nicht. Eine G. liegt unter anderem vorbei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der OHG, der KG. beim ehelichen Güterstand der Gütergemeinschaft sowie bei der ungeteilten Erbengemeinschaft (auch Auseinandersetzungsvertrag) Das Gegenteil der Gesamthandsgemeinschaft ist die Bruchteilsgemeinschaft. Hier steht den Teilhabern jeweils ein Anteil an einem Recht zu.
Die Gesamtkapitalrentabilität gibt die Verzinsung des im Unternehmen eingesetzten Gesamtkapitals (Eigenkapital + Fremdkapital) an. Sie steht für die Fähigkeit und Effizienz eines Unternehmens, mit dem zur Verfügung stehenden Vermögen nachhaltig Gewinne zu erzielen.
Jahresüberschuss+ Fremdkapitalzinsen
Gesamtkapitalrentabilität = —————————————————–* 100
(Universalsukzession.) Der unmittelbare Übergang eines Vermögens mit allen Rechten und Verpflichtungen auf den Gesamtnachfolger, der damit in die Stellung seines Rechtsvorgängers eintritt. Wichtigster Fall der G. 1st der Erbfall (Einzelrechtsnachfolge).
Im Handelsregister eingetragene Unternehmen müssen bei der Gestaltung ihrer Geschäftsbriefe besondere gesetzliche Vorschriften beachten. Diese sollen Ihren Geschäftspartnern ermöglichen, sich schon beim Beginn Ihrer Geschäftsbeziehung über die wesentlichen Verhältnisse Ihres Unternehmens zu informieren. Durch die Angabe der Handelsregisternummer beispielsweise ist es für Ihren neuen Geschäftspartner einfacher, sich beim Registergericht Auskünfte über Ihre Firma einzuholen. Die Vorschriften sollen also „böse“ Überraschungen verringern helfen. Die Ausgestaltung des Geschäftsbriefbogens eines Unternehmens hängt insbesondere von der jeweiligen Rechtsform des Unternehmens ab. Für Geschäftsbriefe verlangt der Gesetzgeber eine Reihe an Pflichtangaben.
Nicht im Handelsregister eingetragenes Einzelunternehmen
- Vor- und Zuname des Einzelunternehmers
- ladungsfähige Anschrift
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
- Vor- und Zunamen aller Gesellschafter
- Rechtsform (GbR)
- ladungsfähige Geschäftsanschrift
Im Handelsregister eingetragenes Einzelunternehmen
- Firmenname wie im Handelsregister angegeben
- Rechtsformzusatz wie „eingetragener Kaufmann“ oder „eingetragene Kauffrau“ – eine Abkürzung ist möglich
- Ort der Handelsniederlassung
- Registergericht und Handelsregisternummer
Das regelt § 37a HGB.
Offene Handelsgesellschaft (oHG) und Kommanditgesellschaft (KG)
- Firmenname wie im Handelsregister angegeben
- Rechtsform (oHG oder KG)
- Sitz der Gesellschaft
- Registergericht und Handelsregisternummer
Das regeln § 125a und § 177a HGB.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG (haftungsbeschränkt))
- Firmenname wie im Handelsregister angegeben
- Rechtsform der Gesellschaft (GmbH oder UG (haftungsbeschränkt))
- Sitz der Gesellschaft
- Registergericht und Handelsregisternummer
- Vor- und Zunamen aller Geschäftsführer; außerdem Vor- und Zuname des Aufsichtsratsvorsitzenden, falls vorhanden.
- Wird die Gesellschaft abgewickelt, ist darauf hinzuweisen, etwa mit der Abkürzung „i.L.“ für „in Liquidation“. Statt der Geschäftsführer sind dann die Liquidatoren zu nennen.
Das regelt § 35 a GmbHG.
Aktiengesellschaft (AG)
- Firmenname wie im Handelsregister angegeben
- Rechtsform der Gesellschaft (AG)
- Sitz der Gesellschaft
- Registergericht und Handelsregisternummer
- Vor- und Zunamen aller Vorstandsmitglieder (der Vorstandsvorsitzende ist zu benennen) und des Aufsichtsratsvorsitzenden
- Wird die Gesellschaft abgewickelt, ist darauf hinzuweisen, etwa mit der Abkürzung „i.L.“ für „in Liquidation“. Statt der Vorstandsmitglieder sind dann die Liquidatoren zu nennen.
Das regelt § 80 AktG.
GmbH & Co. KG, AG & Co. KG, GmbH & Co. OHG, AG & Co. OHG
Bei diesen Gesellschaften ist die persönlich haftende Gesellschafterin keine natürliche Person, sondern eine GmbH, bzw. eine AG. Daher müssen ergänzende Angaben gemacht werden.
- Firmenname wie im Handelsregister angegeben
- Sitz der Gesellschaft
- Registergericht und Handelsregisternummer
- Firmenname der Gesellschaft, die die Funktion der persönlich haftenden Gesellschafterin übernommen hat, mit allen weiteren Pflichtangaben der jeweiligen Rechtsform (siehe GmbH oder AG). Gehört zu den Gesellschaftern eine oHG oder KG, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, ist das nicht nötig.
Das regeln § 125a und § 177a HGB.
Sollten Pflichtangaben im Geschäftsbriefen fehlen, hat das zuständige Registergericht in diesen Fällen das Recht, ein Zwangsgeld zu verhängen. Es kann bis zu 5000 Euro betragen.
Der Geschäftsführer
– ist das Leitungsorgan einer Gesellschaft – z.B. einer GmbH – er wird bei einer Aktiengesellschaft als Vorstand bezeichnet.
Das Geschäftskonto
– auch Firmenkonto hilft bei der Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und bei der Trennung von privaten und gewerblichen Finanzen und erleichtert die Buchhaltung. Das Geschäftskonto ist ein Girokonto, das sich aber in Bezug auf die Leistungsangebote unterscheidet. So kann etwa zwischen einem Konto bei einer Onlinebank und bei einer Filialbank unterschieden werden. Bei einigen Instituten erhält der Kunde zusätzlich, ohne einen Antrag dafür stellen zu müssen, eine Kreditkarte. Neben den Leistungsangeboten sollten ebenso die Kosten hinsichtlich der Kontoführungsgebühren und Transaktionskosten in Abhängigkeit zu den eigenen Geschäftsvorfällen verglichen werden.
Geschäftstätigkeit
Fähigkeit, durch wirksame Willenserklärungen Rechtsgeschäfte ausüben zu können. Man unterscheidet zwischen der vollen Geschäftsfähigkeit, der beschränkten Geschäftsfähigkeit, bei der Willenserklärung schwebend unwirksam sind, und der Geschäftsunfähigkeit, bei der Willenserklärungen nichtig sind. Natürliche Personen sind mit Vollendung des 18. Lebensjahres voll geschäftsfähig.
Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) besteht aus einem oder mehreren natürlichen/ juristischen Personen, die einen gemeinsamen Zweck erreichen wollen. Diese Ziele sollten in einem Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden. Die Rechtsgrundlagen hierfür finden sich in den §§ 705 ff. BGB. Seit einem Gerichtsurteil aus dem Jahr 2001 besitzt eine GbR – die nach außen hin am Rechtsverkehr teilnimmt – eine eigene Rechtspersönlichkeit. Jedoch ist die GbR keine Handelsgesellschaft. Die Gesellschafter haften alle gesamtschuldnerisch. Beispiele für eine GbR sind unter anderem:
- Zusammenschluss von Freiberuflern zu einer Gemeinschaftspraxis
- Arbeitsgemeinschaften (Zusammenschluss von mehreren Unternehmen, um ein Vorhaben gemeinsam durchzuführen)
- Wohngemeinschaften
- Fahrgemeinschaften
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) ist eine Sonderform der Kommanditgesellschaft (KG) und zählt zu den Personengesellschaften. Diese Rechtsform wird mit dem Ziel gewählt, das Haftungsrisiko der Personen, die hinter der Gesellschaft stehen, zu begrenzen bzw. auszuschließen.
Eine GmbH & Co. KG entsteht zum einen dann, wenn eine GmbH in eine bereits bestehende Gesellschaft als persönlich und unbeschränkt haftende Gesellschafterin eintritt. Anders als bei der reinen KG ist die persönlich und unbeschränkt haftende Person somit nicht natürlich, sondern juristisch.
Zum anderen kann diese Rechtsform von Beginn einer Unternehmensgründung an gewählt werden. Hierbei ist zu beachten, dass der Gesellschaftsvertrag einer KG in der Regel formfrei, derjenige einer GmbH jedoch erst nach notarieller Beglaubigung wirksam ist. Ebenfalls zu bedenken ist die Verpflichtung zur Einbringung von Grundbesitz und Geschäftsanteilen bei der Gründung einer GmbH.
Wenn die Geschäftsführer der GmbH gleichzeitig Gesellschafter der KG sind, dann müssen sie von der Beschränkung des § 181 BGB (Selbstkontrahierungsverbot) befreit sein, um den Gesellschaftsvertrag abschließen und Rechtsgeschäfte zwischen der GmbH und der KG abwickeln zu können.
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) besteht aus einem oder mehreren natürlichen/ juristischen Personen. Die GmbH setzt einen Gesellschaftsvertrag voraus. Die GmbH ist eine eigene Rechtspersönlichkeit, die zu Vertragsabschlüssen und Eigentumserwerb berechtigt ist, aber auch unbeschränkt haftbar ist. Die Gesellschafter hingegen haften nur mit den von ihnen eingebrachten Einlagen, nicht mit ihrem persönlichen Vermögen. Die Rechtsgrundlagen hierfür finden sich im GmbH-Gesetz. Gemäß § 5 GmbHG muss von den Gesellschaftern ein Mindeststammkapital von 25.000 Euro eingebracht werden, wobei mindestens 25 % des Mindestkapitals bei der Gewerbeanmeldung als Mindesteinlage erbracht werden muss. Bei einer Kapitalerhöhung oder -herabsetzung bedarf es der Zustimmung einer Drei-Viertel-Mehrheit. Das Stammkapital kann als Barwert oder Sachwert von einem Gesellschafter eingebracht werden. Der Sachwert jedoch muss genau geschätzt und in dem Gesellschaftsvertrag festgehalten werden.