Streubesitz der Aktien, also der Anteil der Aktien einer Aktiengesellschaft, der nicht in festem Besitz ist.

Betrag, der nicht besteuert wird.

Handel in Wertpapieren, die nicht zu amtlichen Börsenhandel zugelassen oder in den Geregelten Markt einbezogen sind. Zur Einbeziehung in den Freiverkehr müssen Wertpapiere bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die Anforderungen an die Qualität der Wertpapiere bleiben jedoch hinter dem zum Amtlichen Handel sowie zum Geregelten Markt zugelassene Börsenpapieren zurück. Bei Börsenaufträgen für Freiverkehrswerte besteht kein Anspruch auf Ausführung.

 

 Finanzierung durch einen Dritten, meist einer Bank. Der Gegensatz ist die Eigenkapitalfinanzierung.

Fremdgeschäftsführer

Ein Geschäftsführer, der keine Gesellschaftsanteile hat, wird als Fremdgeschäftsführer bezeichnet. Arbeitsrechtlich gelten Fremdgeschäftsführer in der Regel entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht als Arbeitnehmer der Gesellschaft. Die Arbeitsgerichte nehmen eine Arbeitnehmerstellung nur ausnahmsweise an, wenn die Fremdgeschäftsführer nicht selbstverantwortlich über Zeit und Ort der Arbeitsleistung entscheiden können. Die Sozialgerichte gehen demgegenüber aber im Normalfall davon aus, dass ein Fremdgeschäftsführer sozialversicherungspflichtig ist. Die GmbH muss daher die entsprechenden Beiträge an die Sozialversicherungsträger bzw. die Krankenkasse als Einzugsstelle abführen.

Norm:

§ 7 Abs. 1 SGB IV

Ein Geschäftsführer, der keine Gesellschaftsanteile hat, wird als Fremdgeschäftsführer bezeichnet. Arbeitsrechtlich gelten Fremdgeschäftsführer in der Regel entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht als Arbeitnehmer der Gesellschaft. Die Arbeitsgerichte nehmen eine Arbeitnehmerstellung nur ausnahmsweise an, wenn die Fremdgeschäftsführer nicht selbstverantwortlich über Zeit und Ort der Arbeitsleistung entscheiden können. Die Sozialgerichte gehen demgegenüber aber im Normalfall davon aus, dass ein Fremdgeschäftsführer sozialversicherungspflichtig ist. Die GmbH muss daher die entsprechenden Beiträge an die Sozialversicherungsträger bzw. die Krankenkasse als Einzugsstelle abführen.

Norm:

§ 7 Abs. 1 SGB IV

Fremdkapital ist das durch Schuldenaufnahme finanzierte Kapital einer Unterneh-mung; es sind im Gegensatz zum Eigenkapital fremde Mittel, die der Unternehmung von außen durch die Gläubiger im Wege der Kreditfinanzierung oder von innen im Wege der Rückstellungsfinanzierung kurz-, mittel- und langfristig zur Verfügung gestellt werden.