Markt mit geringem Umsatz, z.B., weil es nur sehr wenige Papiere gibt, die sich im Streubesitz befinden. Dies führt dazu, dass schon kleinere Aufträge zu großen Kursausschlägen führen.
Entlastung
Mit dem Entlastungsbeschluss verzichtet die Gesellschaft auf die Schadenersatzansprüche gegen die Geschäftsführung, die den Gesellschaftern bei Beschlussfassung bekannt sein konnten. Zuständig ist die Gesellschafterversammlung, § 46 Nr. 5 GmbHG. In der Praxis entsteht oft Streit darüber, welche Schadenersatzansprüche aufgrund der gegebenen Informationen erkennbar waren und damit von der Entlastung umfasst sind und welche nicht.
Größere Sicherheit bietet den Geschäftsführern eine so genannte Generalbereinigung.
Norm:
§ 46 Nr. 5 GmbHG