Einführungskurs
Der Kurs bei der ersten Notiz von Wertpapieren an der Börse
Der Kurs bei der ersten Notiz von Wertpapieren an der Börse
Die Eingetragene Genossenschaft (eG) ist eine juristische Person und wird gegründet, um den Erwerb oder die Wirtschaft durch einen gemeinsamen Geschäftsbetrieb zu fördern. Darunter fallen beispielsweise Wohnungs- oder Verbrauchergenossenschaften.
Die eG ist eine Körperschaft und laut GenG § 1 I dazu verpflichtet, aus den drei Organen Vorstand, Aufsichtsrat und Generalversammlung zu bestehen und Körperschaftsteuer abzuführen. Die eG basiert nicht auf Kapitalanlagen, sondern auf Mitgliedschaften. Diese sind in ihrer Anzahl beliebig. Zur Gründung sind mindestens drei Personen, aber keine Mindestkapitaleinlage notwendig – vorausgesetzt, die Prüfung des Genossenschaftsverbandes ergibt, dass die Eigenkapitalausstattung ausreicht.
Die allgemeinen Regelungen der eG werden in einer Satzung festgelegt. In der Regel beläuft sich die Haftung nur auf das Geschäftsguthaben der einzelnen Mitglieder. Die Eingetragene Genossenschaft unterliegt dem Genossenschaftsgesetz, ist aber keine Personengesellschaft, sondern ein förderwirtschaftlicher Sonderverein. Die eG wird im Genossenschaftsregister eingetragen und ist wie eingetragene Vereine mit dem Zusatz e.V. dazu verpflichtet, die Abkürzung eG hinter dem Firmennamen anzuführen. Rechtlich gelten die Bestimmungen des BGB über eingetragene Vereine BGB §§ 24-79.
Kurs von Wertpapieren, der während der Börsenzeit nur einmal, d.h. nicht fortlaufend festgesetzt wird. Einheitskurse werden für Wertpapiere festgesetzt, die nicht zur variablen Notierung zugelassen sind oder für Aufträge, die die vorgeschriebene Mindeststückzahl nicht erreichen (z.B. 100 Stück mit Nennwert von je EUR 5.-).
Dient der Sicherung der Kundeneinlagen bei den Kreditbanken. Die Mittel des Einlagesicherungsfonds werden durch Umlagen auf die angeschlossenen Kreditinstitute aufgebracht. Bei drohender Zahlungseinstellung einer geschlossenen Bank soll der Einlagesicherungsfond im Interesse der Einleger Hilfe leisten und eine Beeinträchtigung des Vertrauens in die privaten Kreditinstitute vermeiden. Durch diesen Fonds werden Einlagen von Nichtbanken jeweils bis zu einer Höhe von 30 % des haftenden Eigenkapitals des jeweiligen Kreditinstitutes gegen Verluste abgesichert. Bei den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten und den Genossenschaftsbanken spricht man von einer Institutssicherung. Hier findet eine Existenzsicherung der einzelnen Institute und somit eine indirekte Sicherung der Einleger statt.
GmbH, deren sämtliche Anteile in der Hand einer Person, des Alleingesellschafters, liegen. Die Einpersonen-GmbH wird auch als Einmann-GmbH bezeichnet. Der Begriff führt gelegentlich zu Missverständnissen, weil mit dem Begriff „Gesellschaft“ eine Mehrzahl von Personen assoziiert wird. Die Möglichkeit einer Einpersonen-GmbH wird jedoch im GmbHG ausdrücklich zugelassen.
Auch die Einpersonen-GmbH muss die üblichen Formalien einer GmbH wie Satzung und Gesellschafterversammlung einhalten.
Ist der Alleingesellschafter gleichzeitig Geschäftsführer der GmbH, spricht man vom Alleingesellschafter-Geschäftsführer.
Norm:
§ 1 und § 35 Abs. 4 GmbHG
(Singularsukzession.) Wegen des im Sachenrecht geltenden Spezialitätsprinzips bezieht sich die Rechtsflachfolge regelmäßig nur auf bestimmte einzelne Sachen und Rechte (Asset Deal). Das Gegenteil ist der E. ist die Gesamtheitsnachfolge.
– ist die selbstständige Tätigkeit einer einzelnen natürliche Person. Bei einem Einzelunternehmen gibt es kein Stammkapital, denn die Höhe des Startkapitals ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, sondern bestimmt die Person selbst. Ein Einzelunternehmer haftet unbeschränkt mit seinem Privatvermögen.
Ein Einzelunternehmer kann sich im Handelsregister unter der Bezeichnung „eingetragener Kaufmann e.K.“ bzw. „eingetragene Kauffrau e.Kfr.“ eingetragen Durch diese Eintragung gilt der Einzelunternehmer als Vollkaufmann und ist damit zur Bilanzierung verpflichtet. Ein Einzelkaufmann ist – ohne Eintragung im Handelsregister – erst dann zur Bilanzierung verpflichtet, sobald er einen Umsatz von 500.000 Euro und einem jährlichen Gewinn von 50.000 Euro überschreitet.
Ein Einzelkaufmann kann jederzeit Vermögen aus seinem Betrieb entnehmen, aber auch jederzeit neues zuführen. Ebenso kann er stille Gesellschafter aufnehmen und sein Geschäft durch Angestellte führen lassen.
Neben den Abbuchungsauftrag ist die Einzugsermächtigung die gebräuchlichere Auftragsvariante im Lastschriftverkehr. Das Einzugsermächtigungsverfahren ist zur Zahlungsabwicklung typischer Massengeschäfte auf Basis standardisierter, auf Dauer angelegter Vertragsverhältnisse gedacht. Dabei ermächtigt der Zahlungspflichtige den Zahlungsempfänger, schriftlich fällige Zahlungen mittels Lastschrift beim Zahlungspflichtigen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung ist jederzeit widerruflich.