Unter Eigenkapital versteht man die Mittel, die einem Unternehmen zur Verfügung stehen, wenn alle Schulden, Verbindlichkeiten und auch das Fremdkapital abgezogen wurden. Das Eigenkapital umfasst also zum Einen das Kapital, das der oder die Gründer zur eigenen Finanzierung in das Unternehmen eingebracht haben, also die eigenen Einlagen und zum Anderen den erwirtschafteten Gewinn, der im Unternehmen belassen wurde. Mit der Einbringung von Eigenkapital ist diese Person an dem Unternehmensgewinn, aber auch Verlust beteiligt sowie verpflichtet, an den Unternehmensentscheidungen teilzunehmen. Eigenkapital kann eingebracht werden als

  • Barguthaben
  • Sparguthaben
  • Sacheinlagen
  • Eigenleistungen

Eigenkapital fließt im Falle einer Insolvenz als Leistung in die Insolvenzmasse. Gemäß § 266 Abs. 3 HGB ist das Eigenkapital auf der Passivseite auszuweisen und gliedert sich in

I. Gezeichnetes Kapital

II. Kapitalrücklage

III. Gewinnrücklagen

IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag

V. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

Eigenkapital ( BIZ )

– Das Bankaufsichtsrechtliche Eigenkapital nach der Baseler Eigenkapitalübereinkunft von 1988 für international tätige Kreditinstitute setzt sich zusammen aus Kernkapital (vor allem Grundkapital und Rücklagen) sowie Ergänzungskapital (insbesondere Genussrechtskapital, nachrangige Verbindlichkeiten, stille Reserven und Neubewertungsreserven in notierten Wertpapieren, wie Schuldverschreibungen, Aktien, Beteiligungen.

Das Eigenkapital auf der Passivseite ergibt sich als Saldo der Werte der Aktiv- und der Passivseite. Es ist Ausdruck für das Erbrachte und im Unternehmen belassene Kapital auf das seitens der Unternehmensinhaber nach möglicher Auflösung des Unternehmens Ansprüche bestehen (Residualansprüche ).

Die Eigenkapitalquote zeigt, wie hoch der Anteil des Eigenkapitals am Gesamtkapital ist. Je höher die Eigenkapitalquote, umso höher ist die finanzielle Stabilität des Unternehmens und die Unabhängigkeit gegenüber Fremdkapitalgebern. Ein hoher Eigenkapitalanteil verbessert die Haftungsbasis eines Unternehmens, gewährleistet eine weitgehende Unabhängigkeit von Fremdkapitalgebern und entlastet die Liquidität.

                                               Eigenkapital

Eigenkapitalquote =     ————— *l 00

                                               Bilanzsumme

Jahresüberschuss in Prozent vom Eigenkapital

Einführungskurs

Der Kurs bei der ersten Notiz von Wertpapieren an der Börse

Die Eingetragene Genossenschaft (eG) ist eine juristische Person und wird gegründet, um den Erwerb oder die Wirtschaft durch einen gemeinsamen Geschäftsbetrieb zu fördern. Darunter fallen beispielsweise Wohnungs- oder Verbrauchergenossenschaften.

Die eG ist eine Körperschaft und laut GenG § 1 I dazu verpflichtet, aus den drei Organen Vorstand, Aufsichtsrat und Generalversammlung zu bestehen und Körperschaftsteuer abzuführen. Die eG basiert nicht auf Kapitalanlagen, sondern auf Mitgliedschaften. Diese sind in ihrer Anzahl beliebig. Zur Gründung sind mindestens drei Personen, aber keine Mindestkapitaleinlage notwendig – vorausgesetzt, die Prüfung des Genossenschaftsverbandes ergibt, dass die Eigenkapitalausstattung ausreicht.

Die allgemeinen Regelungen der eG werden in einer Satzung festgelegt. In der Regel beläuft sich die Haftung nur auf das Geschäftsguthaben der einzelnen Mitglieder. Die Eingetragene Genossenschaft unterliegt dem Genossenschaftsgesetz, ist aber keine Personengesellschaft, sondern ein förderwirtschaftlicher Sonderverein. Die eG wird im Genossenschaftsregister eingetragen und ist wie eingetragene Vereine mit dem Zusatz e.V. dazu verpflichtet, die Abkürzung eG hinter dem Firmennamen anzuführen. Rechtlich gelten die Bestimmungen des BGB über eingetragene Vereine BGB §§ 24-79.

Kurs von Wertpapieren, der während der Börsenzeit nur einmal, d.h. nicht fortlaufend festgesetzt wird. Einheitskurse werden für Wertpapiere festgesetzt, die nicht zur variablen Notierung zugelassen sind oder für Aufträge, die die vorgeschriebene Mindeststückzahl nicht erreichen (z.B. 100 Stück mit Nennwert von je EUR 5.-).

Einlagesicherungsfonds

Dient der Sicherung der Kundeneinlagen bei den Kreditbanken. Die Mittel des Einlagesicherungsfonds werden durch Umlagen auf die angeschlossenen Kreditinstitute aufgebracht. Bei drohender Zahlungseinstellung einer geschlossenen Bank soll der Einlagesicherungsfond im Interesse der Einleger Hilfe leisten und eine Beeinträchtigung des Vertrauens in die privaten Kreditinstitute vermeiden. Durch diesen Fonds werden Einlagen von Nichtbanken jeweils bis zu einer Höhe von 30 % des haftenden Eigenkapitals des jeweiligen Kreditinstitutes gegen Verluste abgesichert. Bei den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten und den Genossenschaftsbanken spricht man von einer Institutssicherung. Hier findet eine Existenzsicherung der einzelnen Institute und somit eine indirekte Sicherung der Einleger statt.

Einpersonen-GmbH

GmbH, deren sämtliche Anteile in der Hand einer Person, des Alleingesellschafters, liegen. Die Einpersonen-GmbH wird auch als Einmann-GmbH bezeichnet. Der Begriff führt gelegentlich zu Missverständnissen, weil mit dem Begriff „Gesellschaft“ eine Mehrzahl von Personen assoziiert wird. Die Möglichkeit einer Einpersonen-GmbH wird jedoch im GmbHG ausdrücklich zugelassen.

Auch die Einpersonen-GmbH muss die üblichen Formalien einer GmbH wie Satzung und Gesellschafterversammlung einhalten.

Ist der Alleingesellschafter gleichzeitig Geschäftsführer der GmbH, spricht man vom Alleingesellschafter-Geschäftsführer.

Norm:

§ 1 und § 35 Abs. 4 GmbHG