Differenzhaftung
Der Begriff Differenzhaftung wird in 2-facher Hinsicht verwendet:
- Als Gesellschafter haften Sie der GmbH gegenüber entsprechend den übernommenen Geschäftsanteilen für die Differenz zwischen Stammkapital (abzüglich der Gründungskosten) und dem Wert des Gesellschaftsvermögens zum Zeitpunkt der Eintragung der GmbH in das Handelsregister. Insbesondere, wenn bereits vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister umfangreichere oder risikobelastete Aktivitäten der Gesellschaft vorliegen, droht durch die Differenzhaftung ein hohes Haftungsrisiko.
- Außerdem bezeichnet man als Differenzhaftung die in § 9 GmbHG angeordnete Haftung des Gesellschafters für die Differenz zwischen dem Wert seiner Sacheinlage und der laut Satzung zu erbringenden Stammeinlage. Die Gesellschaft hat ab Eintragung 10 Jahre Zeit, diese Ansprüche geltend zu machen.
Früher wurde versucht, die Differenzhaftung durch den Erwerb einer Vorratsgesellschaft zu vermeiden. Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann eine Haftung auf diesem Wege jedoch nicht mehr vermieden werden (BGH, 9.12.2002, Az: II ZB 12/02).