Beurkundung

Die wesentlichen Regelungen und Änderungen in einer GmbH bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Beurkundung durch einen Notar. Dazu gehört z. B. bei der Gründung die Niederschrift der Satzung oder spätere Änderungen der Satzung.

Bei der notariellen Beurkundung nimmt der Notar über die Willenserklärung der Anwesenden eine Niederschrift auf. Diese Urkunde wird den Anwesenden vorgelesen, von ihnen genehmigt und von ihnen und dem Notar unterschrieben.

Der notariellen Beurkundung bedürfen bei einer GmbH insbesondere

  • der Gründungsvertrag (§ 2 GmbHG),
  • der Vertrag über die Abtretung von Geschäftsanteilen (§ 15 GmbHG),
  • Änderungen des Gesellschaftsvertrags (§ 53 GmbHG),
  • Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzung,
  • Übernahme einer erhöhten Stammeinlage nach Beschluss über Erhöhung des Stammkapitals (§ 55 GmbHG),
  • Beschluss über Vereinigung von Geschäftsanteilen (§ 58a GmbHG).

Statt einer individuellen Satzung kann ein notarielles Gründungsprotokoll bei unkomplizierten Gründungen (max. 3 Gesellschafter, Bargründung) erstellt werden. Das Muster dafür ist dem GmbH-Gesetz angehängt. Für GmbH-Gründer bedeutet die Nutzung des Gründungsprotokolls eine Zeit- und Kostenersparnis, weil Honorarkosten für die Formulierung der Satzung durch einen Anwalt entfallen und auch das Honorar für die Beurkundung durch den Notar deutlich geringer ausfallen kann.

Norm:

§ 128 BGB

§§ 2, 15, 53, 55, 58a GmbHG