Bankbürgschaft

Bürgschaft, die von einer Bank übernommen wird.

Bankdarlehen

Verwendungszweck: Finanzierung von Investitionen im Anlagevermögen.
Ausnahmen: Finanzierung von Teilen des Warenbestands und der Kundenforderungen, wenn diese als „eiserner Bestand“ und „ständige Außenstände“ anzusehen sind.

Laufzeit: Länger als vier Jahre. Maximal 30 bis 35 Jahre. FB Tip: Passen Sie die Darlehenslaufzeit der wirtschaftlichen Nutzungsdauer der finanzierten Gegenstände an.

Rückzahlung: Als Tilgungsdarlehen in gleichen Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresraten. Als Annuitätendarlehen mit steigendem Tilgungsanteil Als endfälliges Darlehen in einer Summe.

Absicherung: Bankübliche Sicherheiten. Im Regelfall wollen die Banken Grundschulden oder Hypotheken. Versuchen Sie, auch andere- nicht so wertvolle- Sicherheiten zu vereinbaren, beispielsweise: Abtretung von Lebensversicherungsansprüchen, Verpfändung von Wertpapieren und Bankguthaben, Mietabtretungen, Abtretung von Forderungen, Sicherungsübereignung von Warenvorräten.

Konditionen: Mittlere Zinskondition. Vorsicht: Banken berechnen neben den Zinsen häufig noch Bearbeitungsgebühren, Disagio, Verwaltungskosten, Schätzgebühren und Kontoführungsgebühren. Fragen Sie die Bank nach dem „Effektivzinssatz“.

Vorteile: Mit einer ausreichend langfristigen Darlehenslaufzeit gewinnen Sie Sicherheit für die Liquidität Ihres Unternehmens. Sie haben die Möglichkeit, den Zinssatz für mehrere Jahre festzuschreiben, so dass Sie das obligatorische Zinsänderungsrisiko einer kurzfristigen Finanzierung vermeiden.

Nachteile: Wenn Sie „vergessen“ haben, eine außerplanmäßige Rückzahlungsmöglichkeit zu vereinbaren, können Sie während der Festschreibungszeit das Darlehen weder kündigen noch durch eine andere Bank ablösen.

 

Die durch Bankvertrag (Nr.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) übernommene Verpflichtung der Bank zur Verschwiegenheit über allen kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen. Das Bankgeheimnis wird durch gesetzliche Vorschriften, die eine Auskunftspflicht begründen und durch den Kunden selbst, der die Bank zur Auskunft berechtigt, begrenzt. Insbesondere besteht eine unbeschränkte Auskunftspflicht in Strafverfahren. Im Todesfall bestehen bestimmte Meldepflichten gegenüber dem Nachlassfinanzamt.

Das Bankkonto

– dient zur Abwicklung des elektronischen – bargeldlosen – Zahlungsverkehrs abzuwickeln. Mit einem Bankkonto können Geldgeschäfte leichter abgewickelt werden. Je nach Art der Geschäfte besitzen Bankkunden (Firmen) unterschiedliche und in vielen Fällen mehrere Bankkonten bei unterschiedlichen Banken.

 

Die Bankkundenkarte

– ist eine Servicekarte der Bank für Kunden des Kontoauszugsdruckers und in Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl zur Nutzung von Geldautomaten, Electronic Cash bzw. EC-Kassen im Handel zur bargeldlosen Zahlung. Gegebenenfalls können auch weitere Selbstbedienungseinrichtungen der Bank mit der Bankkundenkarte genutzt werden.

Konkurs, Insolvenz, wirtschaftlicher Zusammenbruch.