Verpflichtung einer Person gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen (vgl. §§ 765 ff. BGB).
Zeitspanne, in der das einem Unternehmen zur Verfügung gestellte Kapital verbraucht ist. Geschwindigkeit, mit der Kapital aufgebraucht wird.