Organ der Aktiengesellschaft, dem die Überwachung der Geschäftsführung der Gesellschaft obliegt.
Die Mitglieder des AR einer Aktiengesellschaft werden von Ihrer Hauptversammlung gewählt, soweit sie nicht satzungsmäßig oder als Arbeitnehmervertreter im Rahmen des Betriebsverfassungs-, des Mitbestimmungs-, oder des m Mitbestimmungsergänzungsgesetzes entsandt werden. Jeder AR hat aus mindestens 3 Personen zu bestehen; die Gesamtmitgliederzahl muss nach der Betriebsverfassung von 1972 immer durch drei teilbar ein. Ausnahmen gelten für Montangesellschafften sowie für Großunternehmen nach de Mitbestimmungsgesetz von 1976. Für die genaue Mitgliederzahl ist die höhe des Grundkapitals ausschlaggebend; die Obergrenze liegt bei 21 Mitgliedern. Der AR wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens eigene Stellvertreter. Der AR hat den Vorstand zu bestellen sowie Kontroll- und Überwachungsfunktionen auszuüben. In den Satzungen der Aktiengesellschaften wird regelmäßig festgehalten, welche Einzelgeschäfte der Zustimmung durch den AR oder seines Vorsitzenden bedürfen. AR-Mitglieder üben sehr häufig beratungsaufgaben für die Gesellschaften aus. Gewöhnlich wird die Auswahl der Mitglieder unter diesem Aspekt vorgenommen.