Die genaue Bezeichnung – laut OECD – ist der „Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten“ (AIA). Er tritt voraussichtlich ab 2017 in Kraft, denn zuvor muss der gemeinsame Meldestandard in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Nach diesem Standard beschaffen sich die Staaten und Gebiete Finanzinformationen von ihren Finanzinstituten und tauschen diese jährlich automatisch mit anderen Staaten und Gebieten aus. Der Standard setzt sich aus zwei Elementen zusammen:
a) dem gemeinsamen Meldestandard, der die Melde- und Sorgfaltsvorschriften enthält, und b) der Mustervereinbarung, die die genauen Vorschriften über den
Informationsaustausch enthält.
Um eine Umgehung des gemeinsamen Meldestandards zu vermeiden, wurde dieser in dreierlei Hinsicht auf einen breiten Geltungsbereich hin ausgestaltet.
- Die in Bezug auf meldepflichtige Konten zu meldenden Finanzinformationen umfassen alle Arten von Kapitalerträgen (u.a. Zinsen, Dividenden, Einkünfte aus bestimmten Versicherungsverträgen und andere ähnliche Erträge), aber auch Kontoguthaben und Erlöse aus der Veräußerung von Finanzvermögen.
- Die meldepflichtigen Finanzinstitute im Rahmen des gemeinsamen Meldestandards umfassen nicht nur Banken und Verwahrstellen, sondern auch andere Finanzinstitute wie Makler,
bestimmte Organismen für die gemeinsame Anlage von Wertpapieren (OGAW) und bestimmte Versicherungsgesellschaften.
- Die meldepflichtigen Konten umfassen Konten von natürlichen Personen und Rechtsträgern (einschließlich Trusts und Stiftungen), wobei der Standard auch die Pflicht zur Prüfung passiver Rechtsträger und ggf. Meldung der natürlichen Personen, die diese Rechtsträger tatsächlich beherrschen, beinhaltet.
Der gemeinsame Meldestandard beschreibt zudem die Sorgfaltspflichten, die die Finanzinstitute zur Identifizierung meldepflichtiger Konten zu erfüllen haben.