Auflassungsvormerkung

Vormerkung zur Sicherheit des Anspruchs auf Eigentumsumschreibung im Grundbuch. Sie gründet sich auf § 883 BGB und wird in der Regel in Grundstückskaufverträgen zugunsten des jeweiligen Käufers vereinbart. Falls andere Verfügungen nach Eintragung einer Vormerkung getroffen werden, so sind sie dem Vormerkungsberechtigten gegenüber unwirksam, falls sie den zu sichernden Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen. Daher kann der Eigentümer auch nicht mehr über das Grundstück verfügen. Die Auflassungsvormerkung wird in Abteilung II des Grundbuches eingetragen.

Organ der Aktiengesellschaft, dem die Überwachung der Geschäftsführung der Gesellschaft obliegt.

Die Mitglieder des AR einer Aktiengesellschaft werden von Ihrer Hauptversammlung gewählt, soweit sie nicht satzungsmäßig oder als Arbeitnehmervertreter im Rahmen des Betriebsverfassungs-, des Mitbestimmungs-, oder des m Mitbestimmungsergänzungsgesetzes entsandt werden. Jeder AR hat aus mindestens 3 Personen zu bestehen; die Gesamtmitgliederzahl muss nach der Betriebsverfassung von 1972 immer durch drei teilbar ein. Ausnahmen gelten für Montangesellschafften sowie für Großunternehmen nach de Mitbestimmungsgesetz von 1976. Für die genaue Mitgliederzahl ist die höhe des Grundkapitals ausschlaggebend; die Obergrenze liegt bei 21 Mitgliedern. Der AR wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens eigene Stellvertreter. Der AR hat den Vorstand zu bestellen sowie Kontroll- und Überwachungsfunktionen auszuüben. In den Satzungen der Aktiengesellschaften wird regelmäßig festgehalten, welche Einzelgeschäfte der Zustimmung durch den AR oder seines Vorsitzenden bedürfen. AR-Mitglieder üben sehr häufig beratungsaufgaben für die Gesellschaften aus. Gewöhnlich wird die Auswahl der Mitglieder unter diesem Aspekt vorgenommen.

Aufzinsungspapier

Wertpapier, das zum Nennwert emittiert wird, das aber nicht laufend verzinst wird, sondern dessen Rückzahlungsbetrag neben dem kapitalbetrag auch Zinsen und Zinsenzinsen enthält. Die Rückzahlungen erfolgt meist nach einer fest vereinbarten Laufzeit. Die Höhe des Zinssatzes wird zum Emissionszeitpunkt festgelegt. Gegenteil: Abzinsungspapier.

Die Aufhebung einer Gesamthandsgesellschaft erfolgt in erster Linie durch den Abschluss eines Vertrages zwischen den Gesamthändern, in dem die genauen Modalitäten der Aufhebung, insbesondere die Verteilung des Gesamthandsvermögens geregelt werden.

Aufwendungen und Erträge, die nicht dem ordentlichen, also operativen Ergebnis zugerechnet werden, wie z.B. Gewinne oder Verluste aus dem Verkauf von Anlagen oder der Auflösung von Geschäftsbereichen, Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen oder steuerbedingte Sonderabschreibungen.

 

Ausgabeaufschlag

Einmaliger Spesensatz beim Kauf von Investmentfondsanteilen zur Deckung der Werbe- und Vertriebskosten. Er stellt die Differenz zwischen Ausgabe- und Rücknahmepreis eines Fondsanteils dar. Je nach Fondskategorie ist der Spesensatz unterschiedlich hoch.

Ausgabekurs

Kurs, zu dem die Ausgabe (Emission) von Wertpapieren dem Anlegerpublikum zum Kauf angeboten werden.

Ausschüttung

Auszahlung von Dividenden, Boni, Liquidationserlösen und dergleichen an die Anteilseigner.

 

Aussetzung

Wertpapiere können für eine bestimmte Zeit vom Handel ausgenommen, die Kurse also ausgesetzt werden. Die Aussetzung erfolgt bei erwarteten wichtigen Unternehmensnachrichten, die voraussichtlich den Kurs entscheidend beeinflussen werden. Damit lassen sich insbesondere Insidergeschäfte vermeiden.

Die genaue Bezeichnung – laut OECD – ist der „Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten“ (AIA). Er tritt voraussichtlich ab 2017 in Kraft, denn zuvor muss der gemeinsame Meldestandard in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Nach diesem Standard beschaffen sich die Staaten und Gebiete Finanzinformationen von ihren Finanzinstituten und tauschen diese jährlich automatisch mit anderen Staaten und Gebieten aus.  Der Standard setzt sich aus zwei Elementen zusammen:

a) dem gemeinsamen Meldestandard, der die Melde- und Sorgfaltsvorschriften enthält, und b) der Mustervereinbarung, die die genauen Vorschriften über den
Informationsaustausch enthält.

Um eine Umgehung des gemeinsamen Meldestandards zu vermeiden, wurde dieser in dreierlei Hinsicht auf einen breiten Geltungsbereich hin ausgestaltet.

  • Die in Bezug auf meldepflichtige Konten zu meldenden Finanzinformationen umfassen alle Arten von Kapitalerträgen (u.a. Zinsen, Dividenden, Einkünfte aus bestimmten Versicherungsverträgen und andere ähnliche Erträge), aber auch Kontoguthaben und Erlöse aus der Veräußerung von Finanzvermögen.
  • Die meldepflichtigen Finanzinstitute im Rahmen des gemeinsamen Meldestandards umfassen nicht nur Banken und Verwahrstellen, sondern auch andere Finanzinstitute wie Makler,
    bestimmte Organismen für die gemeinsame Anlage von Wertpapieren (OGAW) und bestimmte Versicherungsgesellschaften.
  • Die meldepflichtigen Konten umfassen Konten von natürlichen Personen und Rechtsträgern (einschließlich Trusts und Stiftungen), wobei der Standard auch die Pflicht zur Prüfung passiver Rechtsträger und ggf. Meldung der natürlichen Personen, die diese Rechtsträger tatsächlich beherrschen, beinhaltet.

Der gemeinsame Meldestandard beschreibt zudem die Sorgfaltspflichten, die die Finanzinstitute zur Identifizierung meldepflichtiger Konten zu erfüllen haben.