Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Bei der offenen Handelsgesellschaft (OHG oder auch oHG) schließen sich zwei juristische / natürliche Personen zusammen, mit dem Zweck unter einer Firma gemeinsam ein Handelsgewerbe zu betreiben. Die Rechtsgrundlagen hierfür finden sich in den §§ 105-160 HGB. Gemäß § 106 HBG muss die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen werden. Ergänzend gelten zudem die §§ 705 ff. BGB. Der Umfang einer oHG sollte über die eines Kleinbetriebes hinausgehen. Das Innenverhältnis wird durch einen Gesellschaftsvertrag geregelt, der die Rechte und Pflichten eines jeden Gesellschafters regelt. Zudem haften die Gesellschafter unbeschränkt mit ihrem Gesamtvermögen für die Gesellschafterschulden. Haftet keine natürliche Person, muss die Firma gemäß § 19 II HGB eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet. Die oHG selbst ist nicht körperschafts- oder einkommenssteuerpflichtig, ausgenommen der entnommenen Gewinne der Gesellschafter.