Niederlassungsfreiheit

Die Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 – 48 EGV erlaubt es (natürlichen) Personen und Gesellschaften der EU Mitgliedstaaten, sich in einem anderen Mitgliedstaat zur selbständigen Ausübung gewerblicher, landwirtschaftlicher oder freiberuflicher Erwerbstätigkeiten niederzulassen. Voraussetzung ist jedoch, dass mit einer dauerhaften und stabilen Eingliederung in die Volkswirtschaft des jeweiligen Staates zu rechnen ist. Juristische Personen müssen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründet worden sein und die eingetragene Hauptniederlassung sich ebenfalls in einem Mitgliedstaat befinden.