Nachschusspflichten

Nachschusspflichten

Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung können die Gesellschafter verpflichtet werden, nachträgliche – über die Stammeinlagen hinausgehende – Einzahlungen (sogenannte Nachschüsse) zu leisten. Voraussetzung ist eine entsprechende Regelung in der Satzung, die diese Möglichkeit eröffnet. Es gibt unbegrenzte Nachschusspflichten (§ 27 GmbHG) und auf einen bestimmten Höchstbetrag begrenzte Nachschusspflichten (§§ 26 Abs. 3, 28 GmbHG). Aber auch bei einer unbegrenzten Nachschusspflicht muss die Satzungsbestimmung Ausmaß und Umfang einer möglichen zusätzlichen Belastung erkennen lassen. Dies erfordert als Alternative zur Festlegung einer Obergrenze bei der begrenzten Nachschusspflicht die Definition sonstiger Kriterien, die das Erhöhungsrisiko eingrenzen, damit jeder Gesellschafter bei Eintritt in die Gesellschaft absehen kann, welche Zahlungspflichten möglicherweise auf ihn zukommen.

Eine Möglichkeit, der Nachschusspflicht zu entgehen, gibt es: Bei einer unbegrenzten Nachschusspflicht kann jeder Gesellschafter, der die Stammeinlage vollständig eingezahlt hat, sich von der Zahlung des auf seinen Geschäftsanteil eingeforderten Nachschusses befreien, indem er innerhalb 1 Monats nach der Aufforderung zur Einzahlung des Nachschusses seinen Geschäftsanteil der Gesellschaft zur Verfügung stellt. Der Geschäftsanteil wird dann öffentlich versteigert.

Norm:

26 – 28 GmbHG

§ 46 GmbHG